Richtlinie des BMF vom 16.12.2020, 2020-0.830.365 gültig von 16.12.2020 bis 05.04.2023

ZK-1580, Arbeitsrichtlinie Zollanmeldung - Standardverfahren

  • 3. Formen der Zollanmeldung

3.3. Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung

3.3.1. Allgemeines

Sind die Voraussetzungen laut nachstehendem Abschnitt 3.3.4., Abschnitt 3.3.5. oder Abschnitt 3.3.6. erfüllt, so gelten die Beförderungspflicht im Sinne von Artikel 135 UZK als eingehalten, die betreffenden Waren als im Sinne des Artikel 139 UZK gestellt, die Zollanmeldung als im Sinne von Artikel 172 UZK angenommen und die Waren als im Sinne des Artikel 194 UZK überlassen, sobald die Willensäußerung in einer der im Abschnitt 3.3.3 genannten in den Punkten a) bis d) Form erfolgt ist (Artikel 218 UZK-IA).

Ergibt eine Kontrolle, dass die Willensäußerung in einer der im Abschnitt 3.3.3. genannten Form erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen laut nachstehendem Abschnitt 3.3.4., Abschnitt 3.3.5. oder Abschnitt 3.3.6. erfüllen, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben (Artikel 219 UZK-IA).

3.3.2. Ausnahmen von der Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 142 UZK-DA)

Eine Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung ist allerdings nicht zulässig für Waren,

  • für die Förmlichkeiten in Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder finanziellen Vergünstigungen bei der Ausfuhr im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu erfüllen sind;
  • für die eine Erstattung von Abgaben vorgesehen ist oder beantragt wird; ausgenommen im Fall der Ungültigerklärung einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, für die eine Eingangsabgabenbefreiung gemäß Artikel 23 (1) (Kleinsendung bis 150 Euro) oder gemäß Artikel 25 (1) (Privatsendung bis 45 Euro) der VO (EG) Nr. 1186/2009 gewährt wurde;
  • oder
  • die Verboten oder Beschränkungen oder sonstigen besonderen aufgrund von Rechtvorschriften der Union vorgesehenen Förmlichkeiten unterliegen, ausgenommen sind Waren, die mit NATO- oder EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden.

3.3.3. Formen der Willensäußerung (Artikel 141 UZK-DA)

Eine als Zollanmeldung geltende Willensäußerung kann auf folgende Weise abgegeben werden:

a)Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind,

b)Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben,

c)Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers "anmeldefreie Waren" an der Windschutzscheibe von Personenwagen (§ 10 ZollR-DV 2004);

d)das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union in einer der folgenden Situationen:

e)Bis zur Anwendung des e-Commerce Pakets (1. Juli 2021): Gestellung von Waren, deren Einzelwert 22 Euro nicht übersteigt, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden;

f)nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren in Expressgutsendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro gelten durch ihre Gestellung bei der Ausgangszollstelle als zur Ausfuhr angemeldet, sofern das Beförderungsdokument bzw. die Rechnung vorgelegt werden und die darin enthaltenen Angaben akzeptiert werden können,

g)Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO- bzw. EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden, gelten durch ihre Gestellung als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern der entsprechende Vordruck vorgelegt wird.

Für Waren, die von der Beförderungspflicht gemäß Artikel 135 UZK (direkte Beförderung auf einer Zollstraße zu einer Zollstelle oder einem zugelassenen Warenort) ausgenommen sind, sowie in der Ausfuhr und Wiederausfuhr kann eine als Zollanmeldung geltende Willensäußerung durch einfaches Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union abgegeben werden.

3.3.4. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Artikel 138 UZK-DA)

Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten für folgende Waren durch eine andere Form der Willensäußerung als abgegeben, sofern für diese Waren nicht ausdrücklich eine Zollanmeldung abgegeben wird:

a)Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind und Artikel 41 (Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden) der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren abgabenfrei sind;

b)Erzeugnisse, die unter die Zollbefreiung der Bestimmungen von Artikel 35 bis 38 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen und zwar

1.Erzeugnisse die von Landwirten der Union - mit Betriebssitz in unmittelbarer Nähe zu einem Drittland - auf Grundstücken in diesem Drittland erwirtschaftet wurden:

  • des Acker- und Gartenbaus,
  • der Vieh- und Bienenzucht, sofern diese ausschließlich von Tieren mit Ursprung in der Union oder mit Unionsstatus stammen,
  • der Forstwirtschaft,

die keiner weiteren Behandlung als der nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblichen Behandlung unterzogen worden sind und die vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet verbracht werden;

sowie

2.Erzeugnisse der Fischerei, Fischzucht , die von Fischern aus der Union in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, bzw. Jagdergebnisse, die von Jägern der Union auf diesen Seen und Flüssen erzielt werden.

c)Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die unter die Zollbefreiung nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen, sofern diese Waren

  • von Landwirten, die ihren Betriebssitz in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union haben, aus diesem Drittland zur Verwendung auf in unmittelbarer Nähe dieses Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Union eingeführt werden, und
  • sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Menge an Saatgut, Düngemitteln oder anderen Erzeugnissen beschränkt, und
  • unmittelbar vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

d)Beförderungsmittel, die als Rückwaren abgabenfrei sind;

e)tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden wiedereingeführt werden und als Rückwaren abgabenfrei sind;

f)Briefsendungen; sofern es sich bei den betreffenden Waren um Drucksachen (zB. um Dokumente) handelt, die von den Einfuhrabgaben befreit sind, so findet diese Bestimmung auch für andere Verkehrsarten als den Postverkehr Anwendung;

g)Bis zur Inbetriebnahme von ICS2 Release 1: Waren in Postsendungen, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 (Kleinsendungen) oder Artikel 25 Absatz 1 (Privatsendungen) der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Einfuhrabgaben befreit sind;

h)Bis zum Zeitpunkt des Wegfalls der MWSt-Befreiung auch für Warensendungen unter 22,- Euro: Waren, deren Einzelwert 22 Euro nicht übersteigt;

i)Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, für Transplantationen, Implantationen oder Transfusionen geeignet, in Notfällen;

j)Waren, für die ein EU-Vordruck 302 oder ein NATO-Vordruck 302 vorliegt und die gemäß Artikel 203 des Zollkodex als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind;

k)Abfälle von Schiffen, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind.

3.3.5. Überführung in die Ausfuhr (Artikel 140 UZK-DA)

Folgende Waren gelten als durch andere Form der Willensäußerung zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:

a)Waren zu nichtkommerziellen Zwecken (siehe Abschnitt 1.32.)

b)Waren zu kommerziellen Zwecken, sofern diese einen Wert von 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 kg (je nachdem, was zuerst eintrifft) nicht überschreiten;

c)Beförderungsmittel, die im Zollgebiet der Union zugelassen sind und wiedereingeführt werden sollen, sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge;

d)Haustiere, die anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland ausgeführt werden und gemäß Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind;

e)Erzeugnisse, die von Landwirten aus Drittländern - mit Betriebssitz in unmittelbarer Nähe zum Zollgebiet der Union - auf Grundstücken im Zollgebiet der Union erwirtschaftet wurden gemäß den Artikeln 116, 117 und 118 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind, und zwar:

  • Erzeugnisse des Ackerbaus oder
  • der Viehzucht, sofern diese ausschließlich von Tieren mit Ursprung betreffenden Drittland haben oder sich dort im zollrechtlich freien Verkehr befinden,

    die keiner weiteren Behandlung als der nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblichen Behandlung unterzogen worden sind und die vom Landwirt oder in dessen Auftrag aus dem Zollgebiet verbracht werden;

f)Saatgut, das von Landwirten zur Verwendung in Betrieben in Drittländern ausgeführt wird und gemäß den Artikeln 119 und 120 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit ist, sofern dieses Saatgut

  • von Landwirten, die ihren Betriebssitz im Zollgebiet der Union in unmittelbarer Nähe eines Drittlands haben, zur Verwendung auf in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union liegenden Grundstücken in diesem Drittland ausgeführt wird, und
  • sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Menge beschränkt, und
  • unmittelbar vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Union verbracht wird;

g)Futtermittel, die für Tiere während der Ausfuhr auf dem Transportmittel mitgeführt werden und gemäß Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind;

h)Zollanmeldungen zur Ausfuhr können auch für nachstehend angeführte Waren durch andere Form der Willensäußerung abgegeben werden, wenn die Waren wiedereingeführt werden sollen:

1.Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie deren Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung

2.persönliche - den Umständen der Reise entsprechende - Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren ;

3.Betreuungsgut für Seeleute, das auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff verwendet wird;

4.medizinische, chirurgische und labortechnische Ausrüstung;

5.Tiere, die zum Weiden, auch als Wanderherde, oder zur Arbeitsleistung einschließlich Beförderung verwendet werden;

6.Ausrüstung, die in einer Grenzzone der Union ansässigen Personen gehört und von diesen im Drittland verwendet wird;

7.Instrumente und Apparate zur ärztlichen Betreuung von Patienten, die auf eine Organtransplantation warten;

8.Material für Katastropheneinsätze im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der ein Drittland betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen;

9.tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden vorübergehend zur Verwendung als Berufsausrüstung ausgeführt werden;

10.Umschließungen, die gefüllt ausgeführt werden und zur Wiedereinfuhr, leer oder gefüllt, bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person tragen;

11.Ausrüstung für die Herstellung und Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie eigens für die Produktion und Übertragung von Hörfunk- und Fernsehsendungen ausgerüstete Fahrzeuge und ihre Ausstattung, die von öffentlichen oder privaten Gesellschaften ausgeführt werden, sofern diese Gesellschaften im Zollgebiet der Union ansässig sind;

i)tragbare Musikinstrumente von Reisenden;

j)Briefsendungen;

k)nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren in Post- oder Expressgutsendungen, deren Wert 1.000 EUR nicht übersteigt;

l)Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, für Transplantationen, Implantationen oder Transfusionen geeignet, in Notfällen;

m)Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt;

n)Waren, die nach der Insel Helgoland versendet werden.