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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
- 23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988)
- 23.2 Entschädigungen nach § 32 Z 1 EStG 1988
- 23.2.3 ABC - Einzelfälle von Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit. a und b EStG 1988
Wegerrichtung
Siehe unter "Geländeänderung" (Rz 6842).
Werknehmer
Zu Belohnungen, Entschädigungen, Sonderzahlungen usw., die an Werknehmer geleistet werden, siehe unter "Arbeitnehmer" Rz 6824 (unter Außerachtlassung der lohnsteuerlichen Spezifika, vor allem der Versteuerung gemäß § 67 EStG 1988).
Wirtschaftserschwernisse
Siehe Rz 5170 f.
Wirtschaftsgut
Wird ein Wirtschaftsgut oder ein Kundenstock veräußert, ist der daraus resultierende Ertrag nicht unter § 32 EStG 1988 zu subsumieren (vgl. VwGH 15.12.1970, 1187/69).
Zinsen
Verzugszinsen stellen keine Entschädigungen iSd § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar.
Zu Zinsenzahlungen im Rahmen eines Garantievertrages siehe unter "Garantievertrag" (Rz 6841).
Zuwendungen
Zuwendungen aus Anlass der Beendigung einer Tätigkeit stellen keine Entschädigungen iSd § 32 EStG 1988 dar (VwGH 23.10.1997, 96/15/0244, zum Ausscheiden eines Gemeinderates); siehe auch unter "Abfertigungen" (Rz 6821).