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Anlage 8
Einfuhr von Guarkernmehl und daraus hergestellte Erzeugnisse, mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien
80.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltene Einfuhrbeschränkung ist:
- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/175 der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen.
(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei einigen Sendungen Guarkernmehl mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien ein hoher Gehalt an Pentachlorphenol (PCP) und Dioxinen festgestellt wurde. Werden keine Maßnahmen dagegen ergriffen, kann eine solche Kontamination eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Europäischen Union darstellen.
80.1. Gegenstand
(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien, die zum menschlichen Verzehr (siehe auch Abschnitt 1.1.1.) oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind:
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
ex |
1302 32 90 |
Guarkernmehl |
(2) Den Beschränkungen unterliegen auch Lebens- und Futtermittel, die mehr als 20% Guarkernmehl enthalten, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist. Die Beschränkungen werden daher insbesondere auch bei folgenden Waren in Betracht kommen:
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
ex |
1101 00 00 |
Mischungen von Mehlen, mehr als 20 % Guarkernmehl enthaltend |
ex |
1102 |
Mischungen von Mehlen, mehr als 20 % Guarkernmehl enthaltend |
ex |
1105 10 00 |
Mischungen von Mehlen, mehr als 20 % Guarkernmehl enthaltend |
ex |
1106 |
Mischungen von Mehlen, mehr als 20 % Guarkernmehl enthaltend |
ex |
1108 |
Stärke und Inulin, mehr als 20 % Guarkernmehl enthaltend |
ex |
1208 |
Mischungen von Mehlen, mehr als 20 % Guarkernmehl enthaltend |
ex |
1302 32 10 |
Johannisbrotkernmehl, mehr als 20 % Guarkernmehl enthaltend |
ex |
1700 |
Zucker und Zuckerwaren, mehr als 20 % Guarkernmehl enthaltend |
ex |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, mehr als 20 % Guarkernmehl enthaltend |
ex |
Kapitel 19 |
Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch sowie Backwaren, mehr als 20 % Guarkernmehl enthaltend |
ex |
Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, mehr als 20 % Guarkernmehl enthaltend |
ex |
Kapitel 21 |
verschiedene Lebensmittelzubereitungen, mehr als 20 % Guarkernmehl enthaltend |
ex |
2308 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mehr als 20 % Guarkernmehl enthaltend |
ex |
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, mehr als 20 % Guarkernmehl enthaltend |
(3) Bei den in Abs. 1 und 2 angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungs- oder Herkunftsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y940" anzugeben.
80.2. Anwendungszeitpunkt
(1) Im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2015/175 ist als Einfuhr das Befördern von Guarkernmehl und daraus hergestellten Erzeugnissen aus einem Drittland in die Europäische Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
(2) Die Verbringung der in Abschnitt 80.1. genannten Waren aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über einen "benannten Eingangsort" zulässig. Diese benannten Eingangsorte, an denen eine Sendung erstmals in die Europäische Union gelangen darf und bei denen auch die Einfuhrkontrolle nach Abschnitt 80.3. durchzuführen ist, werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt. In Österreich wurden
1.vom Bundesministerium für Gesundheit für die Verbringung der in Abschnitt 80.1. genannten pflanzlichen Lebensmittel und
2.in § 5 Abs. 1 Futtermittelverordnung 2010 für die Verbringung der in Abschnitt 80.1. genannten Futtermittel
folgende Eingangsorte zugelassen:
- im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: die Zollstelle Flughafen Wien;
- im Bereich des Zollamtes Linz Wels: die Zollstelle Flughafen Linz;
- im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: die Zollstellen Buchs/Bahnhof und Tisis.
(3) Die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen "benannten Eingangsorte" ist auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/food/food/controls/increased_checks/national_links_en.htm.
80.3. Einfuhrbeschränkung
80.3.1. Amtliche Kontrolle am benannten Eingangsort
(1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2015/175 unterliegen die in Abschnitt 80.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien bei den benannten Eingangsorten (siehe Abschnitt 80.2.) einer verstärkten amtlichen Kontrolle (Einfuhrkontrolle) durch die zuständigen Behörden. In Österreich obliegt die Durchführung dieser Kontrolle
- im Fall von Lebensmitteln gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG dem grenztierärztlichen Dienst (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) und
- im Fall von Futtermitteln gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3).
Im Zuge dieser Kontrolle können durch diese Organe eine Nämlichkeitskontrolle und allenfalls auch eine Probenahme zwecks Analyse der Waren erfolgen.
(2) Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist vom Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter bei der österreichweiten Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) bzw. beim Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) unter Vorlage des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) - Muster siehe Abschnitt 80.6.) mindestens einen Arbeitstag vor Eintreffen der Sendung zu beantragen. Hinsichtlich des Ausfüllens des GDE wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen (siehe Abschnitt 80.6.) verwiesen. Das Formular für das GDE kann von der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link heruntergeladen werden:
Hinweis: Die zusätzliche Beantragung dieser Kontrolle in der Zollanmeldung unter Verwendung des Informationscodes 70200 im Feld 44 ist nicht erforderlich!
(3) Der Umfang und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle werden durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den Feldern II.11 bis II.21 des GDE vermerkt. Das Original des GDE hat die Sendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu begleiten.
Die in Abschnitt 80.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien dürfen nur jene zollrechtliche Bestimmung erhalten, die der Entscheidung der zuständigen Behörde im GDE entspricht. Diese Entscheidungen erfordern die nachstehend jeweils angegebenen zollamtlichen Überwachungs- bzw. Kontrollmaßnahmen:
Vermerk in Feld II.14 des GDE (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7007"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung ist ohne weitere Einschränkungen in futtermittel- bzw. lebensmittelrechtlicher Sicht zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt worden. Bei solchen Sendungen bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen zollrechtlichen Bestimmung; sie dürfen daher zu allen Zollverfahrensarten abgefertigt werden.
Vermerk in Feld II.16 des GDE (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung darf (aus den im Feld II.17 anzugebenden Gründen) nicht als Futtermittel bzw. als Lebensmittel zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt werden. Die Sendung muss entsprechend dem Vermerk im Feld II.16 GDE entweder
- in das Ursprungsland zurückgesandt,
- vernichtet,
- verarbeitet oder
- für andere (als Futtermittel- bzw. Lebensmittel-)Zwecke verwendet werden. Dabei ist nach Abschnitt 80.3.2. vorzugehen.
(4) Soll eine Sendung aufgeteilt werden, so haben die Kontrollmaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. Nach der durchgeführten Kontrolle ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine amtlich beglaubigte Kopie des GDE beizufügen. In Österreich werden diese Kopien im Fall von Lebensmitteln durch den grenztierärztlichen Dienst (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) bzw. im Fall von Futtermitteln durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) ausgestellt.
(5) Das im Teil II von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend bestätigte GDE bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Artikel 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlage ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlage sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678"). Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.14 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.16 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).
Übergangsbestimmung: Bei Sendungen mit den in Abschnitt 80.1. angeführten Waren, die vor dem 26. Februar 2015 in die Europäische Union verbracht wurden, ist an Stelle des GDE eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7001"; siehe Abschnitt 80.8. in der am 25. Februar 2015 geltenden Fassung) vorzulegen. Zusätzlich ist die schriftliche Zustimmung des grenztierärztlichen Dienstes bzw. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003") erforderlich.
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 2015/175 hat die Zollbehörde vor der Überführung der in Abschnitt 80.1. genannten Futter- und Lebensmittel in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde
1.im Feld II.14 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und
2.das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat.
Das GDE ist nach der Einsichtnahme an die Partei zu retournieren; eine Bestätigung der Zollabfertigung ist auf dieser Unterlage nicht erforderlich.
80.3.2. Vorgangsweise bei nicht konformen Sendungen
(1) Sofern der grenztierärztliche Dienst oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit nach einer amtlichen Kontrolle einer Sendung entscheidet, dass die Ware der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln nicht entspricht (nicht konforme Sendung), ist die Ware für die Einfuhr in die Europäische Union nicht geeignet und darf daher als Futtermittel bzw. als Lebensmittel nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden.
Diese Entscheidung wird im Feld II.16 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) dokumentiert. So eine Ware kann nur
- in das Ursprungsdrittland wiederausgeführt oder
- unter Aufsicht des grenztierärztlichen Dienstes bzw. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vernichtet oder
- verarbeitet oder
- für andere (als Futtermittel- bzw. Lebensmittel-)Zwecke verwendet
werden.
(2) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 darf die zuständige Behörde die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen nur erteilen, wenn:
- die Bestimmung mit dem für die Sendung verantwortlichen Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer abgesprochen wurde,
- der Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer als Erstes die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Futtermittel bzw. Lebensmittel in der Europäischen Union entgegenstanden, unterrichtet hat, und
- die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlandes der zuständigen Behörde ihre Bereitschaft, die Sendung entgegenzunehmen, mitgeteilt hat.
Daraus ist folgende Vorgangsweise abzuleiten:
- Im Falle einer zu beanstandenden Sendung teilt der grenztierärztliche Dienst bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit dem betroffenen Unternehmer die Tatsache mit und klärt mit diesem die weitere Vorgangsweise ab. Der Unternehmer hat die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes zu informieren. Parallel dazu wird die zuständige Zollbehörde über die zu beanstandende Ware vorinformiert.
- Im Falle einer beabsichtigten Rücksendung der Ware übergibt der grenztierärztliche Dienst bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit das GDE erst dann dem Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer, wenn der Unternehmer dieser Behörde belegt, dass er gemäß Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Futtermittel bzw. Lebensmittel in der Europäischen Union entgegenstanden, unterrichtet hat. Die Zollbehörde darf die Ware zur Wiederausfuhr erst dann freigeben, wenn ihr das GDE vorgelegt wird.
- Die Wiederausfuhr ist vom Zollamt im Feld III.1 und III.3 des GDE vordrucksgemäß zu bestätigen.
(3) Eine vom grenztierärztlichen Dienst bzw. vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld II.16 des GDE angeordnete Vernichtung hat unter Aufsicht dieser Behörde an dem im Feld II.17 des GDE angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch den überwachenden grenztierärztlichen Dienst bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld III.2 und III.3 des GDE vordrucksgemäß zu bestätigen.
(4) Eine vom grenztierärztlichen Dienst bzw. vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld II.16 des GDE angeordnete Verarbeitung oder Verwendung zu anderen (als Futtermittel- bzw. Lebensmittel-)Zwecken ist durch diese Behörde an dem im Feld II.17 des GDE allenfalls angegebenen Bestimmungsort zu überwachen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch den überwachenden grenztierärztlichen Dienst bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld III.2 und III.3 des GDE vordrucksgemäß zu bestätigen. Derartige Sendungen können, sofern der Bestimmungsort im Zollgebiet der Europäischen Union liegt, ohne Einschränkungen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden.
80.3.3. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Guarkernmehl und daraus hergestellte Erzeugnisse sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-08: Lebensmittel - Guarkernmehl aus Indien" (VuB-Code "020H") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
C678 |
Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE) |
siehe Abschnitt 80.3.1.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes 7007 oder 7008 zulässig siehe |
7001 |
Genusstauglichkeitsbescheinigung und Analysebericht |
siehe Abschnitt 80.3. und Abschnitt 80.8. in der am 25. Februar 2015 geltenden Fassung |
7003 |
Zustimmung/Begleitdokument einer Lebensmittel- bzw. Futtermittelaufsichtsbehörde |
siehe Abschnitt 80.3. |
7007 |
Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig |
siehe Abschnitt 80.3.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code C678 zulässig |
7008 |
Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr NICHT zulässig |
siehe Abschnitt 80.3.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code C678 zulässig |
Y940 |
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 175/2015 der Kommission |
Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 80.5. oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 80.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C678, 7001, 7003, 7007 sowie 7008 verwendet werden |
80.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Die Verbringung der in Abschnitt 80.1. genannten Waren mit Ursprung in den dort genannten Drittstaaten aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über einen benannten Eingangsort (siehe Abschnitt 80.2.) zulässig. Dort sind die Kontrollen gemäß Abschnitt 80.3.1. durchzuführen.
(2) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 2015/175 hat die Zollbehörde vor der Überführung der in Abschnitt 80.1. genannten Futter- und Lebensmittel in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde
1.im Feld II.14 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und
2.das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat.
Im Hinblick darauf ist für die in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/175 angeführten Futter- und Lebensmittel (Abschnitt 80.1.) eine entsprechende Mitteilungspflicht über jede Ankunft (Einfuhr) der Waren anzuordnen.
80.5. Ausnahmen
Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y940"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Europäischen Union durchgeführt werden. Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage der angeführten Dokumente.
80.6. Muster des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE)
Erläuterungen zum GDE
Allgemein: |
Bitte das gemeinsame Dokument für die Einfuhr in Großbuchstaben ausfüllen. Die Hinweise beziehen sich jeweils auf die daneben stehenden Feldnummern. |
Teil I |
Vom Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nichts anderes angegeben ist. |
Feld I.1 |
Absender: Name und vollständige Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), der die Sendung versendet. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen. |
Feld I.2 |
Angaben zur GDE-Nummer sind von der zuständigen Behörde des benannten Eingangsortes zu machen. Der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer gibt den benannten Eingangsort an, an dem die Sendung eintreffen wird. |
Feld I.3 |
Empfänger: Name und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), für die die Sendung bestimmt ist. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen. |
Feld I.4 |
Für die Sendung verantwortliche Person: Die Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter oder die Person, die die Erklärung in seinem Namen abgibt), die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am benannten Eingangsort gestellt wird, und die gegenüber der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder EMail-Adresse wird empfohlen. |
Feld I.5 |
Ursprungsland: das Drittland, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie gewachsen ist, geerntet oder hergestellt wurde. |
Feld I.6 |
Land der Versendung: das Drittland, in dem die Sendung in das letzte Verkehrsmittel zur Beförderung in die Union geladen wurde. |
Feld I.7 |
Einführer: Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen. |
Feld I.8 |
Bestimmungsort: Lieferanschrift in der Union. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen. |
Feld I.9 |
Eintreffen am benannten Eingangsort: Datum, an dem die Sendung voraussichtlich am benannten Eingangsort eintreffen wird. |
Feld I.10 |
Dokumente: Ausstellungsdatum und Anzahl der amtlichen Dokumente angeben, die die Sendung begleiten. |
Feld I.11 |
Vollständige Angaben zum letzten Transportmittel: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Kraftfahrzeugen Kennzeichen, gegebenenfalls auch des Anhängers, bei Eisenbahn Zugnummer und Waggonnummer angeben. Bezugsdokumente: Nummer des Ladepapiers (Frachtbrief, Konnossement o. Ä.). |
Feld I.12 |
Detaillierte Beschreibung der Ware (bei Futtermitteln einschließlich der Art). |
Feld I.13 |
Warencode: Code zur Identifizierung der Ware gemäß Anhang I verwenden (einschließlich TARIC-Unterposition, falls zutreffend). |
Feld I.14 |
Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör. Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses in kg, ohne Verpackung. Definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und ohne Verpackung. |
Feld I.15 |
Anzahl der Packstücke. |
Feld I.16 |
Temperaturanforderungen während Beförderung bzw. Lagerung ankreuzen. |
Feld I.17 |
Art der Verpackung: Art der Verpackung der Erzeugnisse angeben. |
Feld I.18 |
Waren zertifiziert für: Ankreuzen, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall "Lebensmittel" ankreuzen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall "Weiterverarbeitung" ankreuzen) oder als "Futtermittel" verwendet werden soll (in diesem Fall "Futtermittel" ankreuzen). |
Feld I.19 |
Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern angeben. |
Feld I.20 |
Weiterbeförderung zu einer Kontrollstelle: Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit kreuzt die Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld an, wenn die Weiterbeförderung zu einer anderen Kontrollstelle erlaubt werden soll. |
Feld I.21 |
Entfällt. |
Feld I.22 |
Bei Einfuhr: dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr bestimmt ist (Artikel 8). |
Feld I.23 |
Entfällt. |
Feld I.24 |
Das entsprechende Verkehrsmittel ankreuzen. |
Teil II. |
Von der zuständigen Behörde auszufüllen. |
Feld II.1 |
Dieselbe Nummer wie in Feld I.2 eintragen. |
Feld II.2 |
Gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen. |
Feld II.3 |
Dokumentenprüfung: Bei allen Sendungen auszufüllen. |
Feld II.4 |
Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort gibt an, ob eine Sendung für Warenuntersuchungen ausgewählt wird, die in der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit von einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden können. |
Feld II.5 |
Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort nach zufrieden stellender Dokumentenprüfung an, zu welcher Kontrollstelle die Sendung zu Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen weiterbefördert werden kann. |
Feld II.6 |
Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufrieden stellender Ergebnisse der Dokumentenprüfung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der "Rücksendung", "Vernichtung", "Verarbeitung" und "Verwendung für andere Zwecke" ist in Feld II.7 einzutragen. |
Feld II.7 |
Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei "Rücksendung", "Vernichtung", "Verarbeitung" und "Verwendung für andere Zwecke" gemäß Feld II.6), Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen. |
Feld II.8 |
Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort anbringen. |
Feld II.9 |
Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort. |
Feld II.10 |
Entfällt. |
Feld II.11 |
Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle ein. |
Feld II.12 |
Hier trägt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Warenuntersuchung ein. |
Feld II.13 |
Hier trägt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Laboruntersuchung ein. Hier die Kategorie des Stoffs oder Krankheitserregers eintragen, der Gegenstand der Laboruntersuchung ist. |
Feld II.14 |
Dieses Feld ist bei allen Sendungen auszufüllen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bestimmt sind. |
Feld II.15 |
Entfällt. |
Feld II.16 |
Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufrieden stellender Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle oder der Warenuntersuchung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der "Rücksendung", "Vernichtung", "Verarbeitung" und "Verwendung für andere Zwecke" ist in Feld II.18 einzutragen. |
Feld II.17 |
Gründe für die Ablehnung: Gegebenenfalls für weitere einschlägige Angaben verwenden. Das entsprechende Kästchen ankreuzen. |
Feld II.18 |
Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei "Rücksendung", "Vernichtung", "Verarbeitung" bzw. "Verwendung für andere Zwecke" gemäß Feld II.6), Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen. |
Feld II.19 |
Hier bitte eintragen, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen. |
Feld II.20 |
Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle anbringen. |
Feld II.21 |
Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle. |
Teil III. |
Von der zuständigen Behörde auszufüllen. |
Feld III.1 |
Angaben zur Rücksendung: Hier gibt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - die zuständige Behörde der Kontrollstelle das Verkehrsmittel, seine Nummer, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung an, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind. |
Feld III.2 |
Folgemaßnahmen: Gegebenenfalls die lokale Dienststelle der zuständigen Behörde angeben, die für die Überwachung im Falle der "Vernichtung", "Verarbeitung" oder "Verwendung für andere Zwecke" verantwortlich ist. Diese Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und mit den Angaben übereinstimmt. |
Feld III.3 |
Im Falle der "Rücksendung" Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - des verantwortlichen Beamten der Kontrollstelle. Im Falle der "Vernichtung", "Verarbeitung" oder "Verwendung für andere Zwecke" Unterschrift des verantwortlichen Beamten in der lokalen Dienststelle der zuständigen Behörde. |