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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
- ANHANG I - Verwaltungsabsprache vom 11. Januar 1994 zur Durchführung von Artikel 288 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) über die Verwendung von Handels- oder Verwaltungsdokumenten
B. ANSCHREIBEVERFAHREN
1. Wenn die Ausgangszollstelle, bei der Waren, die im Wege des Anschreibeverfahrens zur Ausfuhr angemeldet wurden, mit einem Handels- oder Verwaltungsdokument gestellt werden, feststellt, dass dieses Papier die in der Verwaltungsabsprache vom 11. Januar 1994. festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, findet folgendes Verfahren Anwendung.
2. Die Ausgangszollstelle lehnt gemäß Ziffer 3 der vorgenannten Verwaltungsabsprache die Annahme des Handels- oder Verwaltungsdokuments ab und begründet die Ablehnung.
3. Gegebenenfalls ist eine neue Ausfuhranmeldung abzugeben; wenn die in Artikel 791 ZK-DVO genannten Bedingungen erfüllt sind, kann diese Anmeldung von der Ausgangszollstelle angenommen werden.
4. Die ursprüngliche Anmeldung muss vor Abgabe der ergänzenden Anmeldung nach Artikel 76 Abs. 2 ZK ungültig gemacht werden.
5. Die Ausgangszollstelle, die feststellt, dass von ein und demselben Beteiligten ziemlich häufig Handels- oder Verwaltungsdokumente abgegeben werden, die im Rahmen eines Anschreibeverfahrens nicht angenommen werden können, unterrichtet davon die Zollstelle, die die Bewilligung erteilt hat.