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0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr (einschließlich der Durchfuhr) von Schusswaffen und Munition anzuwendenden Beschränkungen sind:
1.das Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 - WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997;
2.die Erste Verordnung über die Durchführung des Waffengesetzes (1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 1. WaffV), BGBl. II Nr. 164/1997;
3.die Zweite Verordnung über die Durchführung des Waffengesetzes (2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 2. WaffV), BGBl. II Nr. 313/1998;
4.die Verordnung über die Deaktivierung von Schusswaffen (Deaktivierungsverordnung 2016 - DeaktV 2016), BGBl. II Nr. 77/2016;
5.die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Schusswaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden.
0.2. Warenverkehr innerhalb der Union
Die Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 gelten auch für das Verbringen von Waffen und Munition im Warenverkehr innerhalb der Union. Die Zollorgane (insbesondere die mobilen Kontrolleinheiten) haben nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen mitzuwirken.
0.3. Sonderregelung betreffend die Schweiz und Liechtenstein
Gemäß § 9 Abs. 2 WaffG sind die Schweiz und Liechtenstein wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln.