Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
- 8. Ausnahmen
- 8.2. Grüne Abfallliste
8.2.4. Innergemeinschaftliche Verbringung von Grüne-Liste-Abfällen
(1) Die innergemeinschaftliche Verbringung von Abfällen von mehr als 20 kg der Grünen Abfallliste (Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB der EG-VerbringungsV - siehe Anlage 1) ist von der
- Bewilligungspflicht gemäß § 69 AWG 2002 (Abschnitt 6.1. Abs. 1 lit. a) sowie
- von der Verpflichtung, dafür einen Notifizierungsformular (Abschnitt 6.1. Abs. 1 lit. b) mitzuführen,
ausgenommen, wenn sie ausschließlich zur Verwertung bestimmt sind. Diese Ausnahme gilt - mit den in Abs. 2 genannten Ausnahmen - unabhängig davon, aus welchem Mitgliedstaat die Abfälle stammen und für welchen Mitgliedstaat sie bestimmt sind. Die beabsichtigte Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Grünen Abfallliste, mit einem Gewicht von mehr als 20 kg aus Staaten, in denen der OECD-Beschluss gilt, unterliegt jedoch der allgemeinen Informationspflicht (Artikel 18 der EG-VerbringungsV). Beim Transport derartiger Abfälle ist ein ausgefülltes Formular (Anlage 2, Muster 5) gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV mitzuführen. Zusätzlich zu diesem Formular ist vor jeder Verbringung ein Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsV über die Verwertung der Abfälle abzuschließen. In diesem Vertrag ist jedenfalls auch sicherzustellen, dass eine allfällige Rücknahme von nicht den Annahmebedingungen des Empfängers entsprechenden Abfällen im Versandstaat erfolgt. Das Mitführen dieses - nicht formgebundenen - Vertrages beim Transport ist nicht erforderlich. Zu Kontrollzwecken kann die Vorlage dieses Vertrages von den Kontrollorganen jedoch verlangt werden.
(2) Im Zuge der Osterweiterung der Europäischen Union wurden mit den folgenden Mitgliedstaaten Übergangsfristen für die Anwendung der Genehmigungsfreiheit von Abfällen der Grünen Abfalliste vereinbart (die Abfälle der Grünen Abfallliste sind im Verkehr mit diesen Ländern bis zu den angeführten Zeitpunkten daher auch dann genehmigungspflichtig, wenn sie zur Verwertung bestimmt sind):
- Lettland: alle in der Grünen Liste angeführten Abfälle sind bis 31. Dezember 2010 nach den Vorschriften für Abfälle der Gelben Abfallliste (siehe Abschnitt 8.3.) genehmigungspflichtig;
- Polen: alle in der Grünen Abfallliste angeführten Abfälle sind bis 31. Dezember 2012 nach den Vorschriften für Abfälle der Gelben Abfallliste (siehe Abschnitt 8.3.) genehmigungspflichtig;
- Slowakei: alle in der Grünen Abfallliste angeführten Abfälle sind bis 31. Dezember 2011 nach den Vorschriften für Abfälle der Gelben Abfallliste (siehe Abschnitt 8.3.) genehmigungspflichtig.
- Bulgarien: alle in der Grünen Abfallliste angeführten Abfälle sind bis 31. Dezember 2014 nach den Vorschriften für Abfälle der Gelben Abfallliste (siehe Abschnitt 8.3.) genehmigungspflichtig.
- Rumänien: alle in der Grünen Abfallliste angeführten Abfälle sind bis 31. Dezember 2015 nach den Vorschriften für Abfälle der Gelben Abfallliste (siehe Abschnitt 8.3.) genehmigungspflichtig.
(3) Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise siehe auch Abschnitt 8.2.5.