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Richtlinie des BMF vom 17.12.2019, BMF-010222/0080-IV/7/2019 gültig ab 17.12.2019

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 42 ANHÄNGE
  • 42.6 Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben

42.6.6 Berücksichtigung im Abgabenverfahren

42.6.6.1 Informationsmöglichkeit betreffend übermittelter Daten

12058

§ 14 Z 1 und Z 2 Sonderausgaben-DÜV sehen im Interesse des Schutzes der Persönlichkeitssphäre des Zuwendenden für die Finanzverwaltung eine abgestufte Informationsmöglichkeit vor:

  • Im EDV-System der Finanzverwaltung ist sichergestellt, dass Sonderausgaben, die von der Datenübermittlung betroffen sind, ohne Zuordnung zu einer konkreten empfangenen Organisation nur in einer Gesamtsumme und nach Kategorien gegliedert dargestellt werden.
  • Eine "vertiefte", die einzelnen Organisationen betreffende Information ist EDV-technisch nur dann möglich, wenn die übermittelte Zuwendung Gegenstand einer Überprüfungshandlung durch das Finanzamt ist.

Seitens der Finanzämter können daher Auskünfte, die konkrete übermittlungspflichtige Organisationen betreffen, nicht erteilt werden. Der Zuwendende kann sich vor Bescheiderlassung in FinanzOnline darüber informieren, welcher Betrag von einer konkreten Organisation übermittelt wurde (siehe Rz 12059).

12059

Ungeachtet dieser abgestuften Zugriffsmöglichkeit für die Finanzverwaltung in Bezug auf die konkret übermittelnde Organisation kann sich der Zuwendende in FinanzOnline darüber informieren, welche Beträge von welcher konkreten Organisation übermittelt worden sind (§ 14 Z 3 Sonderausgaben-DÜV). Die Bediensteten der Finanzverwaltung haben darauf keinen Zugriff.

Im Abgabenbescheid werden betragsmäßig Informationen, die sich auf die übermittlungspflichtigen Organisationen beziehen, in einer Beilage ersichtlich gemacht. Da Bescheide von den Bediensteten der Finanzverwaltung im Fall einer dienstlichen Veranlassung elektronisch eingesehen werden können, werden betragsmäßig Informationen, die sich auf die übermittlungspflichtigen Organisationen beziehen, nur in einer speziellen Beilage zum Bescheid ersichtlich gemacht, die von der elektronischen Einsicht durch Bedienstete ausgenommen ist (§ 14 Z 4 Sonderausgaben-DÜV).

42.6.4.3 Besondere Vorschriften für Kirchen42.6.6.2 Von der Datenübermittlung abweichende persönliche und Religionsgemeinschaftenzeitliche Zuordnung

1202712060

GemäßIst im Fall der Inanspruchnahme der Zehnjahresverteilung gemäß § 18 Abs. 1 Z 51a EStG 1988 sind verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften Sonderausgaben. Absetzbar sind nur Zahlungen, die auf Grund einer Beitragspflicht nach der jeweiligen (Kirchen)Beitragsordnung geleistet werden (Einmalbeiträge betreffend Weiterversicherung undRz 560). Der Höhe nach Nachkauf von Versicherungszeiten sind die vorgeschriebenen Beträge abzugsfähig, soweit sie den gesetzlichen Höchstbetrag nicht übersteigen. Besteht keine Festsetzungauf zehn Jahre verteilt berücksichtigt) ein anderer Betrag als der Höhe nach, sind alle Zahlungen abzugsfähig,in der Bekanntgabe durch die auf Grundlage einer Beitragspflichtübermittlungspflichtige Organisation ausgewiesene maßgeblich, die in einer (Kirchen)Beitragsordnung verankert ist, geleistet werden und die den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreitenist dies auf Antrag des Steuerpflichtigen mittels dem Formular L 1d in der Veranlagung zu berücksichtigen.

Die Übermittlung ist nicht mit dem absetzbaren Höchstbetrag von 400 € begrenzt.

12028

§ 5 Abs. 2 Sonderausgaben-DÜV sieht für Kirchen und Religionsgesellschaften, die Zugang zu Meldedaten bekommen können, eine besondere Informationsverpflichtung vor:

§ 20 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, verpflichtet Bürgermeister, den Kirchen und Religionsgesellschaften auf Verlangen die Meldedaten der in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zur betreffenden Religionsgesellschaft bekannt haben.

Sind Kirchen und Religionsgesellschaften die Identitätsdaten auf dieser Grundlage oder auf Grund von verpflichtend zu führenden Mitgliederverzeichnissen bekannt, muss die betroffene Person von diesem Umstand bei der ersten Beitragsvorschreibung informiert und gleichzeitig darauf hingewiesen werden, dass auf Grundlage der bekannten Identifikationsdaten eine Datenübermittlung erfolgen wird, es sei denn, dies wird ausdrücklich innerhalb einer Frist von zumindest vier Wochen untersagt.

12029

Wird von einer Kirche oder Religionsgesellschaft für Beitragszahlungen mehrerer Beitragsverpflichteter ein gemeinsames Konto geführt, hat gemäß § 5 der Sonderausgaben-DÜV für die Übermittlung eine anteilige Zuordnung des gemeinsamen Beitrages entsprechend den Berechnungsanteilen der betroffenen Personen zu erfolgen.

Beispiel:

Den Ehegatten A und B wird für das Jahr 01 gemeinsam ein Kirchenbeitrag von 300 € vorgeschrieben. Diese Beitragsvorschreibung basiert auf einer Zusammenrechnung der für A und B jeweils getrennt ermittelten Beitragsanteile in Höhe von 250 € (A) und 50 € (B). Auf das von der Kirche geführte Beitragskonto von A und B gehen im Jahr 01 insgesamt 300 € ein.
Die Kirche hat für A den Betrag von 250 € und B den Betrag von 50 € zu übermitteln.

Wird der vorgeschrieben Jahresbetrag im jeweiligen Jahr nicht zur Gänze entrichtet, ist bei gemeinsamer Kontoführung jeweils der aliquot gekürzte Betrag zu übermitteln:

Beispiel:

Den Ehegatten C und D wird für das Jahr 01 gemeinsam ein Kirchenbeitrag von 400 € vorgeschrieben. Diese Beitragsvorschreibung basiert auf einer Zusammenrechnung der für C und D jeweils getrennt ermittelten Beitragsanteile in Höhe von 300 € (C) und 100 € (D). Auf das von der Kirche geführte Beitragskonto von C und D gehen im Jahr 01 insgesamt 300 €, das sind 75% des vorgeschriebenen Jahresbetrages.
Die Kirche hat für C den Betrag von 225 € (75% von 300 €) und D den Betrag von 75 € (75% von 100 €) zu übermitteln.

Zur MöglichkeitGleiches gilt, eine Beitragszahlung in Anwendungwenn Zahlungen (Kirchenbeiträge oder Weiterversicherung) im Rahmen des "erweiterten Personenkreises" gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 bei einem anderen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, als bei demjenigen, für den die Übermittlung erfolgt ist, siehedem durch das übermittelte vbPK SA identifizierten Steuerpflichtigen berücksichtigt Rz 12060werden sollen.

Für eine allfällige Korrektur nach Bescheiderlassung kommen in diesen Fällen die in der BAO vorgesehenen Möglichkeiten zur Bescheidänderung in Betracht (zB Beschwerde, Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO); subsidiär kann gemäß § 18 Abs. 8 Z 3 lit. a EStG 1988 auch eine Bescheidänderung nach § 293b BAO erfolgen.

1203012061

Im§ 18 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 Fall einer jahresbezogenen Beitragsvorschreibung sind alle Beitragszahlungenstellt im letzten Satz sicher, dass eine Spende, die eine Zahlungsverpflichtung (desselben Jahresaus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, eines Vorjahres oder eines Folgejahres) erfüllenaber infolge des Überschreitens der 10%-Grenze gemäß § 4a EStG 1988 insoweit keine Betriebsausgabe darstellt, als Pflichtbeiträge zu qualifizierenSonderausgabe berücksichtigt werden kann. Dementsprechend sind Nachzahlungen, die einen vorgeschriebenen Beitrag Da eine Spende aus dem Betriebsvermögen regelmäßig eines Vorjahres betreffen Betriebsausgabe darstellt, im Zahlungsjahr abzugs- und übermittlungspflichtig. Gleiches giltwird eine Datenübermittlung unterbleiben, die aber Voraussetzung für eine Überzahlungdie Berücksichtigung als Sonderausgabe ist. Um in diesen Fällen zu gewährleisten, wenn diesedass - entsprechend der Rechtslage vor Anwendung des § 18 Abs. 8 EStG 1988 - der den betrieblichen Höchstbetrag übersteigende Betrag gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann, ist vorgesehen, dass in einem Folgejahr auf den vorgeschriebenen Beitrag dieses Jahres angerechnetdiesem Fall der Betrag, der vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht wird, trotz Fehlens der Datenübermittlung als Sonderausgabe zu berücksichtigen ist. Dazu steht das amtliche Formular L 1d zur Verfügung.

42.6.6.3 Geltendmachung beim Finanzamt

12062

BeispielIn folgenden Fällen sind Zuwendungen, die dem Grunde nach von der Datenübermittlung erfasst sind, beim Finanzamt im Wege der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen:

1. Für das Jahr 01 wurde der Betrag von 250 € vorgeschrieben; gezahlt wird in diesem Jahr der Betrag von 300 €. Die Überzahlung wird auf die Zahlungsverpflichtung des Jahres 2 angerechnet. Für das Jahr 01 ist der Betrag von 300 € zu übermitteln.Empfangende Organisation hat keine feste örtliche Einrichtung im InlandFür das Jahr 02 wurde der Betrag von 220 € vorgeschrieben. Infolge Anrechnung der Überzahlung des Jahres 01 wird in diesem Jahr der Betrag von 170 € gezahlt. Für das Jahr 02 ist der Betrag von 170 € zu übermitteln.

2.Unterschiedliche persönliche Zuordnung ("erweiterter" Personenkreis, Rz 12060)

3.Unterschiedliche zeitliche Zuordnung (Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten, Rz 12060)

4.Korrekte Datenbekanntgabe aber keine Erfassung im Ergänzungsregister natürliche Personen (ERnP), siehe Rz 12063.

5.Berichtigung einer fehlerhaften Übermittlung unterbleibt (Rz 12054)

6.Nachholung einer zu Unrecht unterbliebenen Übermittlung unterbleibt (Rz 12057).

27. Für das Jahr 01 wurde der Betrag von 180 € vorgeschrieben; gezahlt wird in diesem Jahr der Betrag von 150 €. Für das Jahr 01 ist der Betrag von 150 € zu übermitteln.Aus Für das Jahr 02 wird der Betrag von 160 € vorgeschrieben. Gezahlt wird in diesem Jahr der Betrag von 190 € (160 € aus dem Jahr 02Betriebsvermögen geleistete und der offene Betrag aus dem Jahr 01nicht in Höhe von 30 €). Zu übermittelnder Datenübermittlung erfasste Spende ist der Betrag von 190 €als Sonderausgabe zu berücksichtigen (Rz 12061).

12063

Wünscht eine Person ohne Wohnsitz in Österreich, für die eine Übermittlung unterblieben ist, weil ein vbPK SA nicht ermittelt werden konnte, bei ihrem zuständigen Finanzamt die Berücksichtigung der von ihr nachgewiesenen Sonderausgabe, ist wie folgt vorzugehen:

Das Finanzamt hat die Eintragung der Person in das Ergänzungsregister natürliche Personen (ERnP) zu veranlassen. Es bestehen keine Bedenken, wenn nach erfolgter Aufnahme in dieses Register die Sonderausgabe für das betreffende Jahr vom Finanzamt ohne Datenübermittlung berücksichtigt wird. In den Folgejahren kann eine Berücksichtigung nur auf Grundlage einer Datenübermittlung erfolgen.