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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).- 1. Allgemeines, Rechtsgrundlagen, Anwendungsmöglichkeiten und Begriffsbestimmungen
1.3. Anwendungsmöglichkeiten des Carnet TIR
1.3.1. Nach der Verkehrsart
Das TIR Verfahren ist nur zur Verwendung im Straßenverkehr vorgesehen; im kombinierten Transport (Straße-Schiene und Straße-Wasserweg) kann es dann verwendet werden, wenn wenigstens ein Teilabschnitt auf der Straße verläuft.
Kombinierter Verkehr siehe Abschnitt 2.9.
1.3.2. Nach der Verfahrensart
(1) Abfertigung zum externen Versandverfahren (Artikel 91 Abs. 1 ZK):
- Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren
- Beförderung von Gemeinschaftswaren nach Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten
Die Abfertigung dieser Waren zum externen Versandverfahren mit Carnet TIR ist nur zulässig, wenn
- eine solche Beförderung außerhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll, oder
- eine solche Beförderung sowohl Waren umfasst, die im Zollgebiet der Gemeinschaft abgeladen werden sollen, als auch Waren, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder
- eine solche Beförderung zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines Drittlandes vorgenommen werden soll.
(2) Abfertigung zum internen Versandverfahren (Artikel 163 Abs. 1 ZK):
- Wenn Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über das Gebiet eines Drittlandes befördert oder endgültig ausgeführt werden sollen.
(3) Die Beförderung von Waren im TIR-Verfahren zwischen zwei Orten der Gemeinschaft ohne Berührung eines Drittlandes ist nicht zulässig.
1.3.3. Beförderung von Gemeinschaftswaren
(1) Werden Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft mit Carnet TIR befördert, gelten sie nach Artikel 453 Abs. 1 ZK-DVO als Nichtgemeinschaftswaren, wenn der Gemeinschaftscharakter nicht nach Maßgabe der Artikel 314 bis 324 ZK-DVO bzw. Artikel 6 bis 11 der Anlage II zum Übereinkommen EWG/EFTA Gemeinsames Versandverfahren (regelmäßig mit Versandpapier T2L oder unter Verwendung einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers mit bestimmten Mindestangaben) nachgewiesen wird. Anstelle der Verwendung eines Versandpapiers T2L kann zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren auf allen Trennabschnitten des Carnet TIR gut sichtbar in dem für die Warenbezeichnung vorgesehen Feld die Kurzbezeichnung "T2L" angebracht werden. Die Kurzbezeichnung "T2L" ist vom Anmelder durch Unterschrift, von der Abgangszollstelle durch Unterschrift und Dienststempelabdruck zu bestätigen.
(2) Absatz (1) gilt auch dann, wenn Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren zusammen in demselben Fahrzeug oder Behälter ausgeführt werden sollen. Im Warenmanifest hat der Beteiligte beide Warenarten getrennt aufzuführen; die Kurzbezeichnung "T2L" ist so anzubringen, dass sie sich eindeutig nur auf die Gemeinschaftswaren bezieht.
1.3.4. Ausfertigung/Bestätigung
Die Bestätigungen im TIR Verfahren sind von den Zollstellen vorzunehmen. Eine Bestätigung einer anderen Stelle wie im sonstigen Versandverfahren unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (durch Bahn, Post, Gestellungsbefreiten) ist daher nicht möglich.