Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
  • Abschnitt:
  • <
  • 1
  • /
  • ...
  • /
  • 8
  • /
  • 9
  • /
  • 10
  • /
  • ...
  • /
  • 29
  • >
Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0017-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016

VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren

  • 1. Abfertigung
  • 1.1. Schriftliche Anmeldung (normales Verfahren)

 

1.1.6. Ungültigerklärung der Anmeldung bei anderen Verboten und Beschränkungen

(1) Unterliegen Waren Verboten und Beschränkungen, die nicht darin bestehen, dass für die Überführung in ein Zollverfahren bestimmte Unterlagen erforderlich sind (z. B. Kennzeichnungsvorschriften), ist die Anmeldung zwar zwingend anzunehmen, die Waren dürfen dem Anmelder allerdings nur dann überlassen werden, wenn die Auflagen der Verbote und Beschränkungen erfüllt worden sind. Sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist, sind diese gemäß § 51 ZollR-DG zu verwerten oder zu vernichten.

(2) Vom Anmelder kann in diesem Stadium des Verfahrens gemäß Artikel 66 Abs. 1 ZK ein Antrag auf Ungültigerklärung der Anmeldung gestellt werden, weil die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren im Hinblick auf die Verbote und Beschränkungen nicht möglich ist. Diesem Antrag ist stattzugeben, wobei die Erledigung in Bescheidform (Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK) durch einen Vermerk auf der Anmeldung (§ 57 ZollR-DG) zu erfolgen hat. Sofern eine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren nicht zulässig ist oder die Förmlichkeiten, die zu erfüllen sind, damit die Waren eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten, vom Anmelder nicht eingeleitet werden, ist nach Abschnitt 1.1.4. Abs. 2 vorzugehen.

(3) Wird vom Anmelder kein Antrag auf Ungültigerklärung der Anmeldung gestellt, muss eine allfällige Zollschuld auch dann vorgeschrieben werden, wenn die Waren gemäß § 51 ZollR-DG verwertet oder vernichtet werden. Eine Ungültigerklärung der Anmeldung ohne Parteiantrag bei Verboten und Beschränkungen, die nicht darin bestehen, dass für die Überführung in ein Zollverfahren bestimmte Unterlagen erforderlich sind, ist nämlich nicht vorgesehen.