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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel VII Besondere Verfahren
  • Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 221 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)die Fälle und die Bedingungen für die Beförderung von Waren gemäß Artikel 219, die abgesehen vom Versand und von der Freizone in ein besonderes Verfahren übergeführt wurden,

b)die übliche Behandlung von in ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführten Waren gemäß Artikel 220.