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Richtlinie des BMF vom 27.07.2004, BMF-010310/0048-IV/7/2007
gültig von 27.07.2004 bis 30.06.2014
UP-4100, Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion
- 6. Entstehen der Zollschuld für Drittlandswaren
6.6. Aktive Veredelung
Abgesehen von der laut Abschnitt 9.5.3. dieser Arbeitsrichtlinie im Antragsformular eines Präferenznachweises abzugebenden Erklärung des Ausführers sind bei der Ausfuhr aus einer aktiven Veredelung folgende Sicherungsmaßnahmen von Amts wegen einzuhalten: