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- 4 Die betriebliche Privatstiftung
4.2 Unternehmenszweckförderungstiftung
4.2.1 Begriffsbestimmung
Eine Unternehmenszweckförderungsstiftung liegt
gemäß
§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. a EStG 1988
vor, wenn die Privatstiftung nach der Stiftungsurkunde und der
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem
verbundener Konzernunternehmen (§ 15 AktG) dient.
Ausschließlich gefördert wird der Betriebszweck
des stiftenden Unternehmers bzw. seiner verbundenen Konzernunternehmen, wenn die
Privatstiftung nach Stiftungsurkunde und tatsächlicher
Geschäftsführung keine Eigeninteressen verfolgt.
Unmittelbare Förderung verlangt ein direktes Dienen
ohne Zwischenschaltung von Personengesellschaften oder anderen Unternehmen. Die
Privatstiftung muss mit ihren Leistungen unmittelbar jene Tätigkeiten
ermöglichen, die der Stifter bzw. verbundene Konzernunternehmen (die
Begünstigten) nach ihrem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen
entfalten.
Beispiel:
Betriebsgegenstand einer
pharmazeutischen AG ist die Entwicklung von Medikamenten. Die pharmazeutische AG
errichtet eine Privatstiftung, in die sie die Entwicklungstätigkeit
ausgliedert. Ausschließlicher Zweck der Privatstiftung ist die Entwicklung
von Medikamenten, deren Verwertung ausschließlich der pharmazeutischen AG
zusteht. Mit dem zugewendeten Vermögen beginnt die Privatstiftung ihre
Entwicklungstätigkeit. Da es sich um eine betriebliche Privatstiftung
handelt, ist auch die Zuwendung auf Stifterseite Betriebsausgabe und auf
Stiftungsebene Betriebseinnahme.
Die Förderung des Betriebszwecks verlangt ein Dienen
im unmittelbaren Gegenstand des Unternehmens, also je nach
Unternehmensgegenstand eine Förderung der Produktion oder des Handels oder
der Dienstleistung. Eine Förderung des Unternehmens im allgemeinen Sinn,
etwa nach Art eines Versicherungsunternehmens, stellt keine
Unternehmenszweckförderung dar. Auch eine Förderung von Nebenzwecken
des stiftenden Unternehmens bzw. seiner verbundenen Konzernunternehmen
genügt nicht.
Beispiel:
Die pharmazeutische AG
errichtet eine Privatstiftung mit dem Zweck der Schadensabdeckung, sollte die AG
für eine Fehlentwicklung auf dem Medikamentensektor aus Schadenersatz
zivilrechtlich in Anspruch genommen werden. Schadensabdeckung ist nicht
Betriebsgegenstand der pharmazeutischen AG, daher liegt keine betriebliche
Privatstiftung vor.
Die Eigenschaft als
Unternehmenszweckförderungsstiftung ist auch dann nicht gegeben, wenn die
Stiftung als Konzernstiftung eine reine Holdingstiftung ist. In diesem Fall
liegt keine betriebliche sondern eine eigennützige Stiftung
vor.
Begünstigte einer
Unternehmenszweckförderungsstiftung können nach den dargestellten
Grundsätzen nur der Stifter und verbundene Konzernunternehmen des Stifters
sein. In der Stiftungs(zusatz)urkunde muss daher neben den Begünstigten der
Hauptzweck eines jeden Betriebes der Begünstigten genau bezeichnet sein.
Treten im Unternehmensverbund Änderungen auf, muss die
Stiftungs(zusatz)urkunde angepasst werden.
Wird das Stifterunternehmen entgeltlich oder unentgeltlich
auf einen anderen übertragen, ohne dass sich beim Rechtsnachfolger der
bisherige Unternehmenszweck ändert, ist die Privatstiftung weiterhin als
Unternehmensförderungsstiftung anzuerkennen, wenn die geänderten
Umstände in der Stiftungs(zusatz)urkunde ungesäumt dargestellt werden.
Ändert sich beim Stifterunternehmen oder seinem Rechtsnachfolger rechtlich
oder tatsächlich der Unternehmenszweck oder wird das Stifterunternehmen
oder sein Rechtsnachfolger aufgelöst und damit beendet, kann der
Förderungszweck nicht mehr erfüllt werden. Im Falle einer
ungesäumten Auflösung der Privatstiftung bleibt ihr die Eigenschaft
einer Unternehmenszweckförderungsstiftung bis zur Abwicklung und der
Verteilung des Restvermögens erhalten, andernfalls wandelt sich die
Stiftung in eine eigennützige Privatstiftung und kommt § 13 Abs.
1 KStG 1988 zur Anwendung.
4.2.2 Gewinnermittlung
Die betriebliche Privatstiftung ist eine
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 Körperschaft; sie
erzielt nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb (siehe Rz 131). Das Vermögen,
das sie vom stiftenden Unternehmen erhält, ist Entgelt für ihre
Leistung und daher dem Grunde nach in voller Höhe als steuerpflichtiger
Ertrag anzusetzen
(§ 13 Abs. 1 Z 1 KStG 1988). Die
betriebliche Privatstiftung kann den Ertrag allerdings auf den
Zweckerfüllungszeitraum längstens auf 10 Jahre verteilen (siehe Rz 134
f). Ist ein Zeitraum angegeben, in dem die Privatstiftung mit dem ihr
übertragenen Vermögen wirtschaften muss, kann sie diesen Ertrag auf
diesen Zeitraum längstens aber auf 10 Jahre verteilt steuerlich
erfassen.
Beispiel:
Betriebsgegenstand einer
pharmazeutischen AG ist die Entwicklung von Medikamenten. Zur Entwicklung
gehört die Forschungstätigkeit. Die pharmazeutische AG errichtet eine
Privatstiftung, in die sie die Forschungstätigkeit ausgliedert. Die
pharmazeutische AG selbst ist einzige Begünstigte. Ausschließlicher
Zweck der Privatstiftung ist die Forschung auf dem Medikamentensektor, deren
Ergebnisse ausschließlich der AG zuzuwenden sind. Die AG widmet ein
Vermögen von 1.000. In der Stiftungsurkunde ist a) festgelegt, dass die
Privatstiftung mit dem ihr gewidmeten Vermögen 15 Jahre forschen muss, b)
nichts festgelegt. In beiden Fällen kann die Privatstiftung den Ertrag aus
dem erhaltenen Vermögen entweder sofort in voller Höhe (1.000) oder
längstens auf 10 Jahre (100/Jahr) verteilt steuerwirksam
erfassen.
Werden nicht nur Geldwerte sondern auch Sachwerte
gestiftet, ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Betrieb oder Teilbetrieb
oder einzelne Wirtschaftsgüter handelt. Werden Betriebe oder Teilbetriebe
übertragen, ist das buchmäßige Eigenkapital als
steuerpflichtiger Ertrag anzusetzen. Werden einzelne Wirtschaftsgüter
übertragen, sind die fiktiven Anschaffungskosten steuerlich
maßgeblich. Die laufenden Aufwendungen sind, soferne sie betrieblich
veranlasst sind, Betriebsausgaben. Herstellungsaufwand ist zu aktivieren. Die
stiftungserklärungsgemäße Zuwendung der betrieblichen
Privatstiftung stellt in Höhe des steuerlich maßgebenden Buchwertes
eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar.
4.2.3 Wechsel in der Stiftungseigenschaft
Siehe Rz 132.
4.2.4 Auflösung und Abwicklung
Siehe Rz 125 f.