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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 9. Gebührenschuldner bei den festen Gebühren (§ 13 GebG)
9.2. Gesamtschuldverhältnis bei mehreren Gebührenschuldnern
Trifft die im § 13 Abs. 1 GebG festgelegte Verpflichtung zur Entrichtung der festen Gebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie nach § 13 Abs. 2 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet. § 13 Abs. 2 GebG entspricht dem § 6 Abs. 1 BAO. Danach sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Das Gesamtschuldverhältnis wird bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (siehe Rz 139 ff) begründet.
Liegt zB die Verfassung eines Protokolls im Interesse mehrerer Personen, so sind sie gemäß § 13 Abs. 2 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet, die Gebühr zu entrichten.
Die Verfassung des Protokolls über die Versammlung der Gesellschafter einer GmbH ist sowohl im Interesse der Gesellschafter als auch der Gesellschaft gelegen.
Ebenso ist das Protokoll über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft jedenfalls auch im Interesse der Aktionäre gelegen, da diese ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung ausüben.
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Ermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie zur Entrichtung der Gebühr heranzieht. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen hat.
Bei Entrichtung der Abgabenschuld durch einen der Gesamtschuldner erlischt die Abgabenschuld für alle übrigen Schuldner. Hat dabei ein Gesamtschuldner die ganze Schuld getilgt, so ist er im Hinblick auf § 896 ABGB berechtigt, von den übrigen Mitschuldnern den Ersatz nach den zwischen den Schuldnern bestehenden Rechtsverhältnissen zu begehren.
Übersicht Gesamtschuldner
Gesamtschuldner |
Bestimmung |
Beispiele |
Gemeinsame Verpflichtung zur Gebührenentrichtung |
§ 13 (2) |
Von mehreren Personen unterschriebene Eingabe; Hauptversammlungsprotokoll bei AG; Generalversammlungsprotokoll bei GmbH |
Handeln im fremden Namen bei bestimmten Schriften |
§ 13 (3) |
Offene Stellvertretung zB |
Gleichzeitige Bewilligung für mehrere Personen zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens |
§ 14 TP 2 (2) |
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