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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel I Allgemeine Vorschriften
  • Kapitel 2 Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
  • Abschnitt 1 Übermittlung von Informationen
Artikel 8 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)erforderlichenfalls das Format und den Code für die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2,

b)die Verfahrensregeln für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die mit anderen als den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführt werden können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

(2) Die Kommission erlässt die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Beschlüsse zu abweichenden Regelungen im Wege von Durchführungsrechtsakten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.