Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
- 17. Verbleib im Zollgebiet
- 17.1. Änderung des Beförderungsvertrages
17.1.2. Ausfuhren in ECS (Art. 796e Abs. 2 ZK-DVO)
Für Ausfuhren, die in ECS abgewickelt wurden, hat der Ausführer oder Anmelder der Ausfuhrzollstelle mitzuteilen, dass die zur Ausfuhr überlassenen Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben und auch nicht verlassen sollen.
In diesem Fall erklärt die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung in e-zoll unverzüglich für ungültig (Art. 251 Abs. 2 Buchstabe b) ZK-DVO).
Aufgrund der im System vorgenommenen Ungültigerklärung erfolgt die Benachrichtigung der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Ausgangszollstelle über die Ungültigkeitserklärung auf elektronischem Wege ("Ausfuhrannullierungsanzeige").
17.2. Fehlende "Ergebnisse beim Ausgang" oder Alternativnachweise (Art. 796e Abs. 2 ZK-DVO)
Wurde gemäß Abschnitt 18.3.2. auf Antrag der Ausführers bzw. Anmelders ein Suchverfahren eingeleitet und sofern nach Ablauf einer Frist von 150 Tagen nach Überlassung der Waren zur Ausfuhr bei der Ausfuhrzollstelle
- keine Nachricht "Ergebnisse beim Ausgang" eingelangt ist, und
- keine Alternativnachweise (siehe Abschnitt 18.3.3.) vorgelegt werden konnten, und
- ein Suchverfahren über Veranlassung des Ausführers bzw. Anmelders eingeleitet wurde (siehe dazu Abschnitt 18.3.2.).
kann von der Ausfuhrzollstelle angenommen werden, dass die Ausfuhrwaren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben.
In diesem Fall ist die Ausfuhranmeldung gem. Art. 251 Abs. 2 Bst. b) ZK-DVO für ungültig zu erklären.