Richtlinie des BMF vom 01.01.2022, 2021-0.891.454 gültig von 01.01.2022 bis 30.07.2023

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

0. Einführung

0.1. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlagen für die nachstehend behandelten Beschränkungen der Einfuhr, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Verbringes innerhalb der Union und des innerösterreichischen Transportes von Abfällen sind:

1.die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV);

2.die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen in Länder, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt;

3.die Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott nicht mehr als Abfall anzusehen sind;

4.die Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind;

5.die Verordnung (EU) Nr. 715/2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind;

6.die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1245 der Kommission zur Festlegung einer vorläufigen Tabelle der Entsprechungen zwischen den Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates und den Einträgen der in den Anhängen III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen aufgeführten Abfälle;

7.das Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 -AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002;

8.die Verordnung über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung 2020), BGBl. II Nr. 409/2020;

9.die Verordnung über die Nachweispflicht über Abfälle (Abfallnachweisverordnung 2012 - ANV 2012), BGBl. II Nr. 341/2013;

10.die Verordnung über die Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (Recycling-Baustoffverordnung), BGBl. II Nr. 181/2015.

(2) Die Kommission hat als Instrument zur Unterstützung der Zollbehörden bei der Kontrolle von Abfallverbringungen "Leitlinien für Zollkontrollen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen" herausgegeben. Diese Leitlinien sollen den Zollbehörden und den zuständigen nationalen Behörden überdies eine Hilfestellung bei der Verbesserung ihrer Kooperationsmethoden und bei der Entwicklung einer guten Verwaltungspraxis geben.

Eine Zusammenfassung für die Öffentlichkeit der Leitlinien wurde im Amtsblatt Nr. C 157 vom 12. Mai 2015 veröffentlicht. Diese Version ist neben weiterführenden Informationen zum Thema Abfall auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter https://www.bmf.gv.at/zoll/fuer-unternehmen/verbote-beschraenkungen/vub.html abfragbar.

(3) Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland gelten für Abfälle im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, nunmehr die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen (Abschnitt 3, Abschnitt 4 und Abschnitt 5) und nicht mehr die Bestimmungen für den Warenverkehr innerhalb der Union (Abschnitt 6). Für Nordirland gelten weiter die Bestimmungen für den Warenverkehr innerhalb der Union (Abschnitt 6).

Hinweise: Im Vereinigten Königreich auf der Grundlage des Unionsrechts ausgestellte Notifizierungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen (Abschnitt 3, Abschnitt 4 und Abschnitt 5) sind in der EU27 nicht mehr gültig. Vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ausgestellte Notifizierungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen sind in der EU27 nicht gültig. Diese gelten nur in Nordirland.

Im Vereinigten Königreich auf der Grundlage des Unionsrechts ausgestellte Notifizierungen für die Verbringung von Abfällen zwischen den EU-Mitgliedstaaten (Abschnitt 6) behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Zustimmungsbescheid festgesetzten Ablaufdatum.

0.2. Grundsätzliches

In dieser Arbeitsrichtlinie werden vor allem jene Bestimmungen des AWG 2002 behandelt, an deren Vollziehung das Zollamt Österreich und die Zollorgane im Rahmen der Durchführung des Zollverfahrens oder der Kontrolle des Warenverkehrs beim Verbringen innerhalb der Union oder im innerösterreichischen Verkehr mitzuwirken haben. Allfällige Verpflichtungen des Zollamtes, die sich durch den Anfall von Abfällen nach dem AWG 2002 ergeben, sind in dieser Arbeitsrichtlinie nicht enthalten.

0.3. Weiterführende Informationen

(1) Im Internet sind unter den nachstehend angeführten Adressen Informationen enthalten, die bei der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen herangezogen werden können:

(2) Unter https://secure.umweltbundesamt.at/edm_portal/cms.do?get=/portal/anwendungen/berichte-publikationen.main ist ein Handbuch Export/grenzüberschreitende Verbringung von "Gebrauchtwaren" veröffentlicht. Mit diesem Handbuch (deutsch/englisch) werden Kriterien für die Unterscheidung Abfall/Nichtabfall bestimmter, wichtiger Material- bzw. Abfallströme wie gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte (Kompressoren, IT-Geräte, Mobiltelefone), gebrauchte KFZ-Ersatzteile, gebrauchte Reifen, Gebrauchtfahrzeuge, gebrauchte Textilien präzisiert und an Hand von Beispielen und Fotos erläutert.

Das Handbuch ist auch als Info (GZ BMF-010311/0032-IV/8/2015) in der Findok abfragbar.