Richtlinie des BMF vom 25.04.2008, BMF-010311/0043-IV/8/2008 gültig von 25.04.2008 bis 31.12.2009

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 4

Einfuhr von verschiedenen Lebensmitteln mit dem Risiko einer Aflatoxin-Kontamination

40.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen ist:

  • die Entscheidung 2006/504/EG der Kommission über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse.

(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei bestimmten Lebensmitteln in zahlreichen Fällen ein übermäßig hoher Aflatoxin B1-Gehalt festgestellt wurde. Bei Aflatoxin-B1 handelt es sich um ein stark gentoxisches Karzinogen, dass sogar in äußerst geringen Dosen das Risiko erhöht, an Leberkrebs zu erkranken.