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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 28. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG)
- 28.11. Vergleiche (außergerichtliche) (§ 33 TP 20 GebG)
28.11.4. Gebührenbefreiungen
28.11.4.1. Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger
Damit wird die vergleichsweise Regelung bereits vor der zuständigen Verwaltungsbehörde gefördert. Zum Unterhaltsanspruch siehe §§ 140 f ABGB, zur Minderjährigkeit § 21 Abs. 2 ABGB.
28.11.4.2. Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen
Die Befreiung fördert bei Eintritt eines Schadensfalles die außergerichtliche Bereinigung derartiger Ansprüche (vormals in Korrespondenzform).
28.11.4.3. Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche abgeschlossen werden
Sozialhilfeträger sind Länder und Fonds mit Rechtspersönlichkeit. Nach den Sozialhilfegesetzen können über Ersatzansprüche mit den Verpflichteten Vergleiche geschlossen werden, die aus sozialen Gründen befreit bleiben.
28.11.4.4. Vergleiche mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes über Ansprüche aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981
In Ergänzung der zur Exportförderung geschaffenen Befreiungsbestimmungen gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 Z 4 GebG (siehe Rz 962 "Exportkredite"), § 33 TP 21 Abs. 2 Z 4 und 5 GebG (siehe Rz 1048 betr. Zessionen) und § 33 TP 22 Abs. 7 Z 3 und 4 GebG (siehe Rz 1082 betr. Wechsel) wird damit bei Eintritt eines Schadensfalles die Bereinigung der Ansprüche aus Exportrisikogarantien des Bundes erleichtert.