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Richtlinie des BMF vom 28.07.2011, BMF-010311/0085-IV/8/2011
gültig ab 28.07.2011
VB-0311, Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse
- 2. Einfuhr aus Drittstaaten
- 2.2. Einfuhrkontrolle
2.2.3. Einfuhrstellen
(1) Die Einfuhrkontrolle der unter Abschnitt 1 fallenden Waren erfolgt nur bei den in Abs. 2 und 3 angeführten Einfuhrstellen. Diese Waren dürfen daher zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur bei diesen Zollstellen abgefertigt werden, falls noch keine EG-Kontrollbescheinigung ausgestellt worden ist; mit EG-Kontrollbescheinigung können die Waren bei jeder Zollstelle abgefertigt werden.
(2) Einfuhrstellen für alle kontrollpflichtigen Waren:
- im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Flughafen Wien, Zollstelle Nickelsdorf;
- im Bereich des Zollamtes Linz Wels: Zollstelle Flughafen Linz;
- im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstelle Flughafen Graz und Zollstelle Spielfeld.
(3) Einfuhrstellen für Fischkonserven sind alle Zollstellen.