Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil IV. Zollschuld
  • Titel IV Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
  • Kapitel 2 Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 236 bis 239 des Zollkodex
  • Abschnitt 2 Verfahren für die Erstattung oder den Erlass
Artikel 889

(1) Wenn der Antrag auf Erlass oder Erstattung damit begründet wird, dass im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zollkontingents, eines Zollplafonds oder einer anderen Präferenzregelung ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit galt, kann die Erstattung oder der Erlass nur gewährt werden, soweit zur Zeit der Vorlage des mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags auf Erstattung oder Erlass:

  • im Falle eines Zollkontingents dessen Höchstmenge nicht erschöpft ist;
  • in anderen Fällen der normalerweise anwendbare Zollsatz nicht wieder eingeführt worden ist.

Die Erstattung oder der Erlass wird jedoch auch dann gewährt, wenn die im vorstehenden Unterabsatz genannten Voraussetzungen zwar nicht erfüllt sind, aber aufgrund eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden der ermäßigte Zollsatz oder die Zollfreiheit für Waren nicht angewandt worden ist, obwohl bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren.

(2) Jeder Mitgliedstaat hält das Verzeichnis der Fälle, in denen Absatz 1 Unterabsatz 2 zur Anwendung kam, zur Verfügung der Kommission.