Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
- 9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988) und besondere Verlustberücksichtigungsvorschriften
- 9.1 Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG 1988)
9.1.1.2 Höhe
Rechtslage bis Veranlagung 2021 (vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre)
Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 175.000 Euro 13%. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, steht für den Überschreitungsbetrag, abhängig von der Höhe der Überschreitung, ein reduzierter Gewinnfreibetrag zu. Für einen Überschreitungsbetrag bis 175.000 Euro stehen 7% und für weitere 230.000 Euro 4,5% Gewinnfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag steht somit nur für Gewinne bis zu 580.000 Euro zu. Unter Zugrundelegung der Prozentstaffelung ergibt sich damit ein Maximalausmaß von 45.350 Euro.
Enden in einem Veranlagungsjahr mehrere Wirtschaftsjahre (zB ein abweichendes Wirtschaftsjahr und ein Rumpfwirtschaftsjahr) mit einerseits positivem und andererseits negativem Ergebnis, sind diese zu saldieren. Dies gilt analog dazu auch für jene Fälle, in denen mehrere Wirtschaftsjahre zu positiven Ergebnissen in einem Veranlagungsjahr führen.
Beispiele:
Fall 1 |
Fall 2 |
Fall 3 |
|
Bemessungsgrundlage |
190.000 |
280.000 |
650.000 |
Höchstmögliches Ausmaß GFB |
23.800 1) |
30.100 |
45.350 |
Grundfreibetrag |
3.900 |
3.900 |
3.900 |
Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB |
19.900 |
26.200 |
41.450 |
Investitionen in begünstigte WG |
24.000 |
25.000 |
60.000 |
Investitionsbedingter GFB |
19.900 2) |
25.000 3) |
41.450 |
GFB gesamt |
23.800 |
28.900 |
45.350 |
Gewinn endgültig |
166.200 |
251.100 |
604.650 |
1) 22.750 (175.000 x 13%) + 1.050 (15.000 x 7%) = 23.800
2) 23.800 (Zeile 2) - 3.900 (Zeile 3) = 19.900
3) Mit der Höhe der Investitionen begrenzt
Rechtslage ab Veranlagung 2022 (nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre)
Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30.000 Euro 15%. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, steht für den Überschreitungsbetrag, abhängig von der Höhe der Überschreitung, ein reduzierter Gewinnfreibetrag zu. Für einen Überschreitungsbetrag bis 145.000 Euro stehen 13%, für weitere 175.000 Euro 7% und für weitere 230.000 Euro 4,5% Gewinnfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag steht somit nur für Gewinne bis zu 580.000 Euro zu. Unter Zugrundelegung der Prozentstaffelung ergibt sich damit ein Maximalausmaß von 45.950 Euro.
Beispiele:
Fall 1 |
Fall 2 |
Fall 3 |
|
Bemessungsgrundlage |
190.000 |
280.000 |
650.000 |
Höchstmögliches Ausmaß GFB |
24.400 1) |
30.700 |
45.950 4) |
Grundfreibetrag |
4.500 |
4.500 |
4.500 |
Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB |
19.900 |
26.200 |
41.450 |
Investitionen in begünstigte WG |
24.000 |
25.000 |
60.000 |
Investitionsbedingter GFB |
19.900 2) |
25.000 3) |
41.450 |
GFB gesamt |
24.400 |
29.500 |
45.950 |
Gewinn endgültig |
165.600 |
250.500 |
604.050 |
1) 4.500 (30.000 x 15%) + 18.850 (145.000 x 13%) + 1.050 ([190.000-30.000-145.000=15.000] x 7%) = 24.400
2) 24.400 (Zeile 2) - 4.500 (Zeile 3) = 19.900
3) Mit der Höhe der Investitionen begrenzt
4) Deckel
Enden in einem Veranlagungsjahr mehrere Wirtschaftsjahre (zB ein abweichendes Wirtschaftsjahr und ein Rumpfwirtschaftsjahr), sind die Ergebnisse zu saldieren.
Übersteigt bei mehreren Betrieben die Bemessungsgrundlage insgesamt 30.000 Euro (vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 175.000 Euro), ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auf Basis der gestaffelten Sätze ein Durchschnittssatz zu ermitteln. Dabei ist zunächst der höchstmögliche Gewinnfreibetrag des Steuerpflichtigen auf Grundlage der Gewinne der einzelnen Betriebe an Hand der gestaffelten Sätze zu errechnen. Daraus ist ein Durchschnittssatz (Gewinnfreibetrag dividiert durch die Bemessungsgrundlage) abzuleiten. Dieser ist sodann für das Höchstausmaß des Gewinnfreibetrages für jeden einzelnen Betrieb maßgebend.
Bei mehreren Betrieben ist der Grundfreibetrag von höchstens 4.500 Euro (vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 3.900 Euro) grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zuzuordnen, subsidiär erfolgt eine Zurechnung im Verhältnis der Gewinne. Übersteigt die Bemessungsgrundlage insgesamt 30.000 Euro, steht unter der Voraussetzung entsprechender Investitionen bei jedem Betrieb in Höhe des Durchschnittssatzes ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu, soweit diesem Betrieb nicht ohnehin schon ein Grundfreibetrag zugeordnet ist.
Beispiel:
Betrieb A |
Betrieb B |
Betrieb C |
Gesamt |
|
Bemessungsgrundlagen |
40.000 |
90.000 |
50.000 |
180.000 |
Höchstmögliches Ausmaß GFB für den Steuerpflichtigen insgesamt |
23.700 1) |
|||
Durchschnittssatz |
13,16% 2) |
|||
Betriebsbezogene Höchstgrenze für GFB (13,16%1) des Gewinns) |
5.267 |
11.850 |
6.583 |
23.700 |
Grundfreibetrag (Zuordnung durch Steuerpflichtigen) |
- |
- |
4.500 |
4.500 |
Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB gesamt |
19.200 |
|||
Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB betriebsbezogen |
5.267 |
11.850 |
2.083 3) |
19.200 |
Investitionen in begünstigte WG |
6.000 |
13.000 |
2.600 |
|
Berücksichtigter investitionsbedingter GFB |
5.267 |
11.850 |
2.083 |
19.200 |
Berücksichtigter GFB |
5.267 |
11.850 |
6.583 |
23.700 |
Betriebliche Einkünfte endgültig |
34.733 |
78.150 |
43.417 |
156.300 4) |
1) 4.500 (30.000 x 15%) + 18.850 (145.000 x 13%) + 350 ([180.000-30.000-145.000=5.000] x 7%) = 23.700
2) Periodisch
3) Da diesem Betrieb der Grundfreibetrag zugeordnet wurde, ist dieser vom betriebsbezogenen Höchstbetrag abzuziehen; der verbleibende Restbetrag stellt das Potenzial für den investitionsbedingten GFB dar.
4) = 180.000 (Bemessungsgrundlagen gesamt) - 23.700 (GFB gesamt)
Übersteigt die Summe der Betriebsgewinne den Betrag von 580.000 Euro, beträgt der Gewinnfreibetrag höchstens 45.950 Euro (vor dem 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 45.350 Euro). Aus diesem Höchstbetrag ist der Durchschnittssatz abzuleiten und dieser auf die einzelnen Betriebsgewinne anzuwenden.
Beispiel:
Betrieb A |
Betrieb B |
Betrieb C |
Gesamt |
|
Bemessungsgrundlagen |
40.000 |
90.000 |
460.000 |
590.000 |
Höchstmögliches Ausmaß GFB für den Steuerpflichtigen insgesamt |
45.950 |
|||
Durchschnittssatz |
7,7881% 1) |
|||
Betriebsbezogene Höchstgrenze bei Anwendung des Durchschnittssatzes |
3.115 |
7.009 |
35.826 |
45.950 |
Grundfreibetrag |
- |
- |
4.500 |
4.500 |
Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB gesamt |
41.450 |
|||
Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB betriebsbezogen |
3.115 |
7.009 |
31.326 |
41.450 |
Investitionen in begünstigte WG |
4.000 |
8.000 |
32.000 |
|
Berücksichtigter investitionsbedingter GFB |
3.115 |
7.009 |
31.326 |
41.450 |
Berücksichtigter GFB |
3.115 |
7.009 |
35.826 |
45.950 |
Betriebliche Einkünfte endgültig |
36.885 |
82.991 |
424.174 |
544.050 2) |
1) (45.950: 590.000) x 100
2) Betriebsgewinne gesamt (590.000) abzüglich GFB gesamt (45.950)
Bei der Ermittlung des Gewinnfreibetrages sind auch ausländische Teile einer betrieblichen Einkunftsquelle zu berücksichtigen.
Der maximal mögliche Gewinnfreibetrag wird auf Basis des gesamten Betriebsgewinnes ermittelt. Bei DBA mit Befreiungsmethode ist der Gewinnfreibetrag entsprechend dem Anteil der inländischen und der ausländischen Einkünfte aufzuteilen. Dadurch kürzt der Gewinnfreibetrag auch den ausländischen Teil des Gewinnes und wirkt sich daher beim Progressionsvorbehalt aus.
Beispiel:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 100, davon im Inland 30 und im Ausland 70.
Inländische Einkünfte nach GFB 25,50 (30 - 15%).
Progressionseinkünfte nach GFB 59,50 (70 - 15%).
Auch bei teilweisen Verlusten ist der gesamte Gewinn die Obergrenze hinsichtlich der Ermittlung des maximal möglichen Gewinnfreibetrages. Wird im inländischen Teil ein Gewinn und im Ausland ein Verlust erzielt, ist der Verlust nach § 2 Abs. 8 EStG 1988 in Österreich zu berücksichtigen und kürzt somit den maximal möglichen Gewinnfreibetrag.
Beispiel:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 80, davon im Inland 100, im Ausland -20. Da die negativen ausländischen Einkünfte in Österreich zu berücksichtigen sind, kann der GFB nur von 80 bemessen werden.
In Fällen, in denen ein Verlust im Inland und im Ausland ein diesen Verlust übersteigender Gewinnteil erzielt wird, ist ebenfalls der gesamte Gewinn die Obergrenze für die Bemessung des Gewinnfreibetrages. Dies ist jedoch nur dann relevant, wenn im Inland aus anderen nicht betrieblichen Einkunftsquellen positive Einkünfte erzielt werden.
Beispiel:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 80, davon im Inland -20, im Ausland 100; zusätzlich inländische Einkünfte aus VuV in Höhe von 50.
Inländische gewerbliche Einkünfte -20 (kein GFB möglich).
Progressionseinkünfte nach GFB 88 (100 - 15% von 80).