Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010311/0033-IV/8/2016 gültig von 01.05.2016 bis 18.10.2017

VB-0240, Arbeitsrichtlinie Biologische Landwirtschaft

2. Einfuhr aus Drittstaaten

2.1. Anwendungszeitpunkt

Die unter Abschnitt 1.2. angeführten Waren unterliegen den Einfuhrbeschränkungen in dem Zeitpunkt, in dem sie

a)in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (siehe Abschnitt 2.2. Abs. 1);

b)im Rahmen eines Zolllagerverfahrens oder eines aktiven Veredelungsverkehrs einer oder mehreren der folgenden üblichen Behandlungen im Sinne von Artikel 220 UZK unterzogen werden und dabei wie folgt aufbereitet werden (siehe Abschnitt 2.2. Abs. 2):

  • Verpacken oder Umpacken oder
  • Etikettierung hinsichtlich der Form des Hinweises auf die biologische bzw. ökologische Produktion;

c)vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in mehrere Partien aufgeteilt werden (siehe Abschnitt 2.3.).