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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-4200, Arbeitsrichtlinie EFTA (IS, NO, CH)
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3120.
1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
1.1. Abkürzungen
Übersichtstabelle
EU |
Europäische Union |
EFTA-Länder |
Island, Norwegen und Schweiz in Zollunion mit Liechtenstein |
EWR |
Europäischer Wirtschaftsraum (EU, Norwegen, Island und Liechtenstein) |
MED-Länder |
Teilnehmerländer des Barcelona-Prozesses (Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Palästinensische Gebiete) |
1.2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
a)"Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder spezifische Behandlungen;
b)"Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden;
c)"Erzeugnis" eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
d)"Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
e)"Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 festgelegt wird;
f)"Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in deren Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
Erläuterung:
Der "Ab-Werk-Preis" eines Erzeugnisses umfasst den Wert aller bei der Herstellung
des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien und sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien
und sonstige Kosten), die der Hersteller tatsächlich trägt.
Zum Beispiel muss der "Ab-Werk-Preis" von Videokassetten, Platten, Software-Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Rechte an geistigem Eigentum bestehen, so weit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten umfassen, die sich auf die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse genutzten Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat. Rabatte (zB Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt.
g)"Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;
h)"Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist;
i)"Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;
j)"Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Übereinkommen "Harmonisiertes System" oder "HS" genannt);
k)"Einreihen" das Einreihen von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
l)"Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
m)"Gebiete" die Gebiete der Vertragsstaaten einschließlich der Küstenmeere;
n)"Zollbehörden der Vertragspartei" die Europäische Union: alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
1.3. Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" die Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierungszone bestehend aus den EFTA-Ländern, den EWR-Ländern, den MED-Ländern, den Färöer und der Türkei;
2."Präferenzzone" das Gebiet der EU, der EFTA-Länder, der EWR-Länder, der MED-Länder, der Färöer und der Türkei je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt Serie C der EU (siehe www.bmf.gv.at/Zoll/Für Unternehmen/Ursprung und Präferenzen/Pan-Euro-Med Abkommen);
3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus den unter Punkt 1. angeführten Abkommen ergibt;
4."Ursprungsregeln" die im jeweils anzuwendenden Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs;
5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des jeweils anzuwendenden Ursprungsprotokolls erfüllen;
6."Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED oder Erklärung auf der Rechnung bzw. Erklärung auf Rechnung EUR-MED, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt;
7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört;
8."Drittlandsmaterialien" alle Waren die keine Ursprungszeugnisse sind;
9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.