Richtlinie des BMF vom 27.04.2020, 2020-0.262.695 gültig ab 27.04.2020

UP-6100, Arbeitsrichtlinie Chile

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

3.1. Allgemeine Voraussetzungen

Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein;

2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein;

3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein;

4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzung muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.

3.2. Präferenzzölle

3.2.1. Allgemein

Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus dem Abkommen.

3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse

Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz gewährt.

4. Warenkreis

Das Abkommen umfasst alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des Zolltarifs.