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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Anhang 13a Einleitende Bemerkungen und Verzeichnis der Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaft verleihen (gemäß Artikel 76 Absatz 1)
Teil II Liste der Erzeugnisse und Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaft verleihen
HS-Position
Beschreibung des Erzeugnisses
Ursprungsverleihender Vorgang
(Be- oder Verarbeitung von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprungseigenschaft verleihen)(1)
(2)
(3)
Kapitel 1
Lebende Tiere
Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt
Kapitel 2
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 3
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen:
Alle Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sind vollständig gewonnen oder hergestellt
0304
Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
0305
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständiggewonnen oder hergestellt sind
ex 0306
Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex 0307
Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 4
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und
- das Gewicht des verwendeten Zuckers (1) 40 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet
ex Kapitel 5
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
ex 0511 91
Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch
Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt
Kapitel 6
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 8
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
Herstellen, bei dem
- alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und
- das Gewicht des verwendeten Zuckers (1) 40 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Kapitel 10
Getreide
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 11
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:
Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 0701 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex 1106
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708
Kapitel 12
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Kapitel 13
Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers (1) 40 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 14
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs; anderweit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
ex Kapitel 15
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware
1501 bis 1504
Schweine- und Geflügelfett, Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, Fette von Fischen usw.
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
1505, 1506 und 1520
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin. Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert. Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
1509 und 1510
Olivenöl und seine Fraktionen
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind
1516 und 1517
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 440 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 16
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen des Kapitels 2 und aus Vormaterialien des Kapitels 16, die aus Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen des Kapitels 2 gewonnen oder hergestellt wurden, und
- bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 und Vormaterialien des Kapitels 16, die aus Fischen und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren des Kapitels 3 gewonnen oder hergestellt wurden, vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 17
Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex 1702
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose und Glucose, fest; Zuckersirupe; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108, 1701 und 1703 30 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet
ex 1702
Chemisch reine Maltose und Fructose
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702
1704
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
- das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 440 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und
- das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 460 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 18
Kakao und Zubereitungen aus Kakao
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
- das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 440 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und
- das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 460 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 19
Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
- das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 1620 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und
- das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und
- das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 440 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und
- das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 460 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet
ex Kapitel 20
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers (1) 40 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet
2002 und 2003
Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 21
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
- das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 440 vH des Gewichts des Enderzeugnissesnicht überschreitet, und
- das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 460 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet
2103
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
- Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden
- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Kapitel 22
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialienderselben Position wie die hergestellte Ware und der Positionen 2207 und 2208, bei dem
- alle Vormaterialien der verwendeten Unterpositionen 0806 10, 2009 61, 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und
- das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 440 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und
- das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 460 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet
ex Kapitel 23
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex 2303
Rückstände aus der Stärkegewinnung
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 1020 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet
2309
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
- alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und
- das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und
- das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 440 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und
- das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der Vormaterialien des Kapitels 460 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet
ex Kapitel 24
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 30 vH des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet
2401
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
Aller unverarbeitete Tabak und alle unverarbeiteten Tabakabfälle des Kapitels 24 sind vollständig gewonnen oder hergestellt
2402
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und Position 2403, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 50 vH des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 nicht überschreitet
ex Kapitel 25
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2519
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen: geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.
Kapitel 26
Erze sowie Schlacken und Aschen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex Kapitel 27
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2707
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250° C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2710
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen: rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2711
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2712
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2713
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 28
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:
a) LDC
(least developed countries - am wenigsten entwickelte Länder)Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2811
Schwefeltrioxid
a) LDC
Herstellen aus Schwefeldioxid
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Schwefeldioxid
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2840
Natriumperborat
a) LDC
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2843
Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2843
ex 2852
- Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 vH des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 vH des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 29
Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2905
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen:
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2905 43;
2905 44;
2905 45Mannitol; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2915
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2932
- Innere Ether und ihre
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivatea) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 vH des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 vH des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2933
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2934
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 30
Pharmazeutische Erzeugnisse
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Kapitel 31
Düngemittel
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 32
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 33
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3301
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 34
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3404
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
- auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Kapitel 35
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 36
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel;
Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 37
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 38
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3803
Tallöl, raffiniert
a) LDC
Raffinieren von rohem Tallöl
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Raffinieren von rohem Tallöl
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3805
Sulfatterpentinöl, gereinigt
a) LDC
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3806
Harzester
a) LDC
Raffinieren von Harzsäuren
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Raffinieren von Harzsäuren
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3807
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt
a) LDC
Destillieren von Holzteer
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Destillieren von Holzteer
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3809 10
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
a) LDC
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3823
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3824 60
Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905 44
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 39
Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen:
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3907
- Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Polyester
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3920
Folien und Filme aus Ionomeren
a) LDC
Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3921
Folien aus Kunststoffen, metallisiert
a) LDC
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 40
Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
4012
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:
- Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk
Runderneuern von gebrauchten Reifen
- andere
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 41
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
4101 bis 4103
Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
4104 bis 4106
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104 11, 4104 19, 4105 10, 4106 21, 4106 31 oder 4106 91,
oder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
4107, 4112, 4113
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41, 4104 49, 4105 30, 4106 22, 4106 32 und 4106 92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden
Kapitel 42
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 43
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
4301
Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
ex 4302
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:
- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen
- andere
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen
4303
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302
ex Kapitel 44
Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 4407
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden
ex 4408
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden
ex 4410 bis ex 4413
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke
Friesen oder Profilieren
ex 4415
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern
ex 4418
- Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln ("shingles" und "shakes") verwendet werden.
- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese
Friesen oder Profilieren
ex 4421
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409
Kapitel 45
Kork und Korkwaren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 46
Flechtwaren und Korbmacherwaren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 47
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 48
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 49
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne;
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 50
Seide; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex 5003
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide
5004 bis ex 5006
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen (7)
5007
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide:
a) LDC
Weben (7)
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen (oder Zwirnen), in jedem Fall mit Weben
oder
Weben mit Färben
oder
Färben von Garnen mit Weben
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)
ex Kapitel 51
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
5106 bis 5110
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)
5111 bis 5113
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:
a) LDC
Weben (7)
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben
oder
Weben mit Färben
oder
Färben von Garnen mit Weben
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)
ex Kapitel 52
Baumwolle; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
5204 bis 5207
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)
5208 bis 5212
Gewebe aus Baumwolle:
a) LDC
Weben (7)
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben
oder
Weben mit Färben oder mit Beschichten
oder
Färben von Garnen mit Weben
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)
ex Kapitel 53
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
5306 bis 5308
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)
5309 bis 5311
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:
a) LDC
Weben (7)
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben
oder
Weben mit Färben oder mit Beschichten
oder
Färben von Garnen mit Weben
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)
5401 bis 5406
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)
5407 und 5408
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:
a) LDC
Weben (7)
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamentgarne, in jedem Fall mit Weben
oder
Weben mit Färben oder mit Beschichten
oder
Zwirnen oder Texturieren mit Weben, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 vH des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)
5501 bis 5507
Synthetische oder künstliche Spinnfasern
Extrudieren von Chemiefasern
5508 bis 5511
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)
5512 bis 5516
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:
a) LDC
Weben (7)
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben
oder
Weben mit Färben oder mit Beschichten
oder
Färben von Garnen mit Weben
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)
ex Kapitel 56
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern
oder
Beflocken mit Färben oder Bedrucken (7)
5602
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:
- Nadelfilze
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung
Jedoch können
- Polypropylen-Filamente der Position 5402,
- Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506, oder
- Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501,
bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (7)
- andere
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung
oder
Nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (7)
5603
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:
a) LDC
Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln
b) Andere begünstigte Länder
Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln
5604
Fäden und Schnüre aus Kautschuk mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:
- Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen
Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren ohne Überzug aus Spinnstoffen
- andere
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (7)
5605
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (7)
5606
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen: Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne"
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern
oder
Spinnen mit Beflocken
oder
Beflocken mit Färben (7)
Kapitel 57
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben
oder
Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen
oder
Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken
oder
Tuften mit Färben oder mit Bedrucken
Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln (7)
Jedoch können
- Polypropylen-Filamente der Position 5402,
- Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506, oder
- Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501,
bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden
ex Kapitel 58
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:
a) LDC
Weben (7)
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben
oder
Weben mit Färben, Beflocken oder Beschichten
oder
Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken
oder
Färben von Garnen mit Weben
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)
5805
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (zB Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
5810
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5901
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei
Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten
oder
Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken
5902
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:
- mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT
Weben
- andere
Extrudieren von Chemiefasern mit Weben
5903
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902
Weben mit Färben oder mit Beschichten
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5904
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten
Weben mit Färben oder mit Beschichten (7)
5905
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:
- mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen
Weben mit Färben oder mit Beschichten
- andere
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben
oder
Weben mit Färben oder mit Beschichten
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)
5906
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:
- Gewirke und Gestricke
Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken,
oder
Stricken mit Färben oder mit Beschichten
oder
Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (7)
- andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT
Extrudieren von Chemiefasern mit Weben
- andere
Weben mit Färben oder mit Beschichten
oder
Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben
5907
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen
Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten
oder
Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5908
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:
- Glühstrümpfe, getränkt
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe
- andere
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
5909 bis 5911
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:
- Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911
Weben
- Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911
a) LDC
Weben (7)
b) Andere begünstigte Länder
Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in jedem Fall mit Weben
oder
Weben mit Färben oder mit Beschichten
Es dürfen nur die folgenden Fasern verwendet werden:
- Kokosgarne,
- Garne aus Polytetrafluorethylen (8) ,
- Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,
- Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,
- Monofile aus Polytetrafluorethylen (8) ,
- Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),
- Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (8) ,
- Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend
- andere
Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen ODER Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben (7)
oder
Weben mit Färben oder mit Beschichten
Kapitel 60
Gewirke und Gestricke
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken
oder
Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten
oder
Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken
oder
Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken
oder
Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
Kapitel 61
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:
- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
a) LDC
Herstellen aus Gewirken oder Gestricken
b) Andere begünstigte Länder
Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) (7) (9)
- andere
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)
oder
Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) (7)
ex Kapitel 62
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:
a) LDC
Herstellen aus Geweben
b) Andere begünstigte Länder
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
oder
Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7) (9)
ex 6202,
ex 6204,
ex 6206,
ex 6209 und ex 6211Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt, anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt
a) LDC
Es gilt die Regel für das Kapitel
b) Andere begünstigte Länder
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)
ex 6210 und ex 6216
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen
a) LDC
Es gilt die Regel für das Kapitel
b) Andere begünstigte Länder
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
oder
Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (9)
6213 und 6214
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:
- bestickt
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)
oder
Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7) (9)
- andere
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
oder
Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7) (9)
6217
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:
- bestickt
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)
- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
oder
Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (9)
- Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere
a) LDC
Es gilt die Regel für das Kapitel
b) Andere begünstigte Länder
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (9)
ex Kapitel 63
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Waren-zusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
6301 bis 6304
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:
- aus Filz oder Vliesstoffen
a) LDC
Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
b) Andere begünstigte Länder
Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern, in jedem Fall mit Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)
- andere
- bestickt
Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) (10)
- andere
Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
6305
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
a) LDC
Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)
b) Andere begünstigte Länder
Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)
6306
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:
- aus Vliesstoffen
a) LDC
Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
b) Andere begünstigte Länder
Extrudieren von Chemiefasern oder von natürlichen Fasern, sowie in jedem Fall ein Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadelstanzen
- andere
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7) (9)
oder
Beschichten, wenn der Wert der verwendeten unbeschichteten Gewebe 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
6307
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
6308
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
a) LDC
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 25 vH des Ab- Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 vH des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
ex Kapitel 64
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406
6406
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Kapitel 65
Kopfbedeckungen und Teile davon
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Kapitel 66
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 67
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex Kapitel 68
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 6803
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer
ex 6812
Waren aus Asbest; Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
ex 6814
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)
Kapitel 69
Keramische Waren
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 70
Glas und Glaswaren, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7006
Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht,
- Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (11)
Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006
- andere
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
7010
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7013
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen: Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 7019
Waren aus Glasfasern (ausgenommen: Garne)
Herstellen aus
- ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder
- Glaswolle
ex Kapitel 71
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7106, 7108 und 7110
Edelmetalle:
- in Rohform
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110
oder
elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder7110
oder
Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen
- als Halbzeug oder Pulver
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform
ex 7107,
ex 7109 und ex 7111Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform
7115
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
7117
Fantasieschmuck
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 72
Eisen und Stahl; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
7207
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder 7206
7208 bis 7216
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207
7217
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207
7218 91 und 7218 99
Halbzeug
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7218 10
7219 bis 7222
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218
7223
Draht aus nicht rostendem Stahl
Herstellen aus Halbzeug der Position 7218
7224 90
Halbzeug
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7218 10
7225 bis 7228
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224
7229
Draht aus anderem legierten Stahl
Herstellen aus Halbzeug der Position 7224
ex Kapitel 73
Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex 7301
Spundwanderzeugnisse
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207
7302
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
7304, 7305 und 7306
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7208, 7209, 7210, 7211, 7212, 7218, 7219, 7220 oder 7224
ex 7307
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7308
Konstruktionen und Konstruktionsteile (zB Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301nicht verwendet werden
ex 7315
Gleitschutzketten
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 74
Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
7403
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Kapitel 75
Nickel und Waren daraus
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex Kapitel 76
Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
7601
Aluminium in Rohform
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
7607
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606
Kapitel 77
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System
ex Kapitel 78
Blei und Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
7801
Blei in Rohform:
- raffiniertes Blei
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
- andere
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden
Kapitel 79
Zink und Waren daraus
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Kapitel 80
Zinn und Waren daraus
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Kapitel 81
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
ex Kapitel 82
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8206
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 vH des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
8211
Messer (ausgenommen: Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
8214
Andere Schneidwaren (zB Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
8215
Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
ex Kapitel 83
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8302
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschließer
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8306
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 84
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8401
Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8407
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung
a) LDC
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8408
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
a) LDC
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8427
Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8482
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
a) LDC
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 85
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8501, 8502
Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8513
Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (zB Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8519
Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8521
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8523
Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeicher- vorrichtungen, "intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37
a) LDC
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8525
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8526
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8527
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8528
Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8535 bis 8537
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8540 11 und 8540 12
Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore
a) LDC
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8542 31 bis 8542 33 und 8542 39
Monolithische integrierte Schaltungen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden
8544
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
a) LDC
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8545
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8546
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art
a) LDC
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8547
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (zB mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen: Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung
a) LDC
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8548
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
a) LDC
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 86
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 87
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:
a) LDC
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8711
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen
a) LDC
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 88
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8804
Rotierende Fallschirme
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 89
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 90
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9002
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
a) LDC
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9033
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90
a) LDC
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b) Andere begünstigte Länder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 91
Uhrmacherwaren
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 92
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 93
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 94
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 95
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9506
Golfschläger und Teile davon
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden
ex Kapitel 96
Verschiedene Waren, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9601 und 9602
Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren).
Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen: Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
9603
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9605
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 vH des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
9606
Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge
Herstellen:
- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9608
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen: Waren der Position 9609
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden
9612
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln
Herstellen:
- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9613 20
Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9614
Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Kapitel 97
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
(1) Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
(2) Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 8.1. und 8.3. aufgeführt.
(3) Die begünstigten Verfahren sind in Einleitende Bemerkung 8.2. aufgeführt.
(4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(5) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(6) Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (dh. Haze-Faktor) - weniger als 2 vH beträgt.
(7) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(8) Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt
(9) Siehe Einleitende Bemerkung 7.
(10) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
(11) SEMII - Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.