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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0085-IV/7/2014
gültig von 01.07.2014 bis 18.01.2016
UP-4810, Arbeitsrichtlinie Andorra Agrar
Beachte
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Diese Arbeitsrichtlinie wurde neu erstellt.
2. Anwendungsbereich
Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet grundsätzlich nur bei der Einfuhr in die EU auf Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems Anwendung, sofern diese Ursprungserzeugnisse Andorras sind. Nur für in der EU aus unverarbeitetem Tabak (der sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden muss) hergestellte Tabakwaren der HS-Positionen 2402 und 2403 gewährt Andorra bei der Einfuhr Zollpräferenzen. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst die Gebiete der EU und Andorras.
Für Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems besteht eine Zollunion zwischen der EU und Andorra (siehe dazu Arbeitsrichtlinie UP-4800).