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Richtlinie des BMF vom 12.12.2007, BMF-010313/0789-IV/6/2007
gültig von 12.12.2007 bis 23.02.2010
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
- 0. Übersicht, Einführung
0.3. Zollrechtlicher Status
Bei jeder Abfertigung zum Versandverfahren ist der zollrechtliche Status im Sinne des Artikels 4 Ziffer 6 ZK festzustellen. Es ist zu unterscheiden zwischen Gemeinschaftswaren (GW) und Nichtgemeinschaftswaren (NGW).
0.3.1. Gemeinschaftswaren (GW)
Beförderung im internen Versandverfahren (T2-Verfahren):
- Waren, die unter den in Artikel 23 ZK genannten Voraussetzungen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden;
- aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind;
- Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich unter Verwendung von nach dem zweiten Gedankenstrich bezeichneten Waren oder unter Verwendung von nach den ersten beiden Gedankenstrichen bezeichneten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind.
0.3.2. Nichtgemeinschaftswaren (NGWT1)
Beförderung im externen Versandverfahren (T1-Verfahren):
andere als die unter Abschnitt 0.3.1. genannten Waren.