Richtlinie des BMF vom 01.07.2020, 2020-0.401.089 gültig von 01.07.2020 bis 28.02.2021

VB-0303, Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial

Die Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial (VB-0303) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen desder Beschlusses 2018Verordnung (EU) 2019/1137/EU2125 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden.

Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.

 

Bundesministerium für Finanzen, 1. April 2013