Richtlinie des BMF vom 01.02.2020, 2020-0.006.344 gültig von 01.02.2020 bis 31.12.2020

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

0. Einführung

0.1. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr (einschließlich der Durchfuhr) von Tieren sowie Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Heu und Stroh sowie Lebensmitteln, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse), anzuwendenden Beschränkungen sind die folgenden:

1.das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909;

2.die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 - BVO 2008, BGBl. II Nr. 473/2008;

3.die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 - VEVO 2019, BGBl. II Nr. 415/2019;

4.die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen);

5.die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ("IMSOC-Verordnung");

6.die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG;

7.die Entscheidung 2007/275/EG der Kommission mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind;

8.die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission;

9.die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können;

10.die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission;

11.die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen;

12.die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in Verbindung mit

  • der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;

13.die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in Verbindung mit

  • der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren;

14. die Verordnung zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden, BGBl. II Nr. 379/2006.

(2) Die Rechtsgrundlagen für die Beschränkungen des Verbringens innerhalb der Union sind im Abschnitt 5 enthaltenen.

(3) Für den Grenzverkehr getroffene Sonderregelungen werden nicht berührt.

0.2. Verbringen innerhalb der Union

(1) Die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 sieht Beschränkungen für den Verbringen innerhalb der Union von

1.lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten,

2.bestimmten toten Tieren, deren Teilen und deren Abfällen, tierischen Rohstoffen, tierischen Nebenprodukten, tierischen Produkten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können sowie

3.Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können,

vor.

(2) Nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG haben die Zollorgane an der Überwachung der im Abschnitt 5 enthaltenen Beschränkungen des Verbringen innerhalb der Union mitzuwirken. Die anderen Vorschriften der Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 kommen für eine Überwachung durch die Zollorgane nicht in Betracht.

0.3. Informationsaustausch über die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen

(1) Um zu gewährleisten, dass alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs bei der Einfuhr in die Europäische Union den vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen unterzogen werden, ist gemäß Artikel 75 und 76 der Verordnung (EU) 2017/625 eine enge Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch zwischen den Zollstellen, Grenztierärzten und den Betreibern im Straßen-, Schienen-, See- oder Lufttransport vorgesehen. Dieser Informationsaustausch betrifft:

  • die den Zollbehörden zugänglichen Informationen;
  • die Manifeste von Schiffen, Booten, Zügen oder Flugzeugen;
  • andere Informationsquellen, die den Betreibern im Straßen-, Schienen-, See- oder Lufttransport zur Verfügung stehen.

(2) Die Leiter der Zollstellen mit zugeordneter veterinärbehördlicher Grenzübertrittstelle haben die Vorgangsweise des Informationsaustausches und der Informationsübermittlung hinsichtlich von kontrollpflichtigen Sendungen - unter Beachtung des Datenschutzes - im Einvernehmen mit den Betreibern im Straßen-, Schienen-, See- oder Lufttransport und den Grenztierärzten bzw. Grenztierärztinnen festzulegen, um für alle Beteiligten die Verfügbarkeit der erforderlichen und aktuellen Informationen sicherzustellen.