Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018, BMF-AV Nr. 22/2019
gültig ab 12.02.2019
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019
- 16. Gebührenbefreiungen (§ 20 GebG)
16.3. Amtlicher Gebrauch von Auslandsurkunden in inländischen Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren
534
Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach § 20 Z 6 GebG ist, dass die Auslandsurkunde ausschließlich in einem Verfahren vor einem inländischen Gericht (oder einem Schiedsgericht, dessen Sitz in Österreich liegt) verwendet wird, dessen internationale Zuständigkeit nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung (Schiedsvereinbarung) beruht.
Die Urkunde kann vom Kläger oder Beklagten verwendet werden.
535
Die Gebührenbefreiung des § 20 Z 6 GebG kann allerdings nicht in Anspruch genommen werden, wenn auch ohne die Gerichtsstandsvereinbarung (Schiedsvereinbarung) ein inländisches Gericht (international) zuständig wäre.