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Richtlinie des BMF vom 25.01.2012, BMF-010311/0019-IV/8/2012
gültig von 25.01.2012 bis 31.01.2020
VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.2. Begriffsdefinitionen
1.2.7. Fischereierzeugnisse
Fischereierzeugnisse umfassen frischen, getrockneten, gekochten, geräucherten oder anderweitig haltbar gemachten Fisch sowie frische, getrocknete, gekochte, geräucherte oder anderweitig haltbar gemachte Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse.