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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
- 14 Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 20 EStG 1988)
- 14.2 Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt, Lebensführungsaufwendungen
- 14.2.2 Lebensführungsaufwendungen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988)
14.2.2.3 Ausnahmen vom Aufteilungsverbot
Auf Grund des Aufteilungsverbotes ist der gesamte Betrag dann nicht abzugsfähig, wenn sich die Aufwendungen für die Lebensführung und die Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen. Regelmäßig ist dies bei einer Doppelveranlassung bzw. einer überlappenden Veranlassung (der Aufwand ist zugleich betrieblich und privat veranlasst) der Fall.
Kein Aufteilungsverbot besteht für Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich verwendet werden (zB Fernsehapparat im Gästezimmer eines Gasthauses) sowie für Aufwendungen, bei denen eine klar abgrenzbare betriebliche Veranlassung neben einer privaten Veranlassung gegeben ist. Dem Aufteilungsverbot unterliegt daher nicht der Aufwand für ein auch betrieblich genutztes Kraftfahrzeug, Computer, Telefaxgerät oder Telefon (VwGH 16.9.1992, 90/13/0291;VwGH 29.6.1995, 93/15/0104). Die Aufteilung kann allenfalls im Schätzungsweg erfolgen.