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Richtlinie des BMF vom 30.09.2016, BMF-010313/0747-IV/6/2016
gültig ab 30.09.2016
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel I Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 3 Währungsumrechnung und Fristen
Artikel 55 Zeiträume, Daten und Fristen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Zeiträume, Daten und Fristen nicht verlängert oder verkürzt beziehungsweise verschoben oder vorverlegt werden.
(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, finden für Fristen, Daten und Termine die gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine 1) geltenden Vorschriften Anwendung.
1) ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1.