Richtlinie des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0340-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 04.12.2011

ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr

  • 18. Ausgangsnachweis - Suchverfahren

18.2. Formen der Austrittsbestätigung

18.2.1. Ausfuhren im ECS

Für Ausfuhren in ECS hat die Bestätigung des Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Art. 796e Abs. 1 ZK-DVO von der Ausfuhrzollstelle mittels "Ausfuhranzeige" bestätigt, sobald diese

a) von der Ausgangszollstelle die "Ergebnisse beim Ausgang" erhalten hat, oder

b) im Fall laut Abschnitt 18.3.2. keine "Ergebnisse beim Ausgang" erhalten hat, allerdings die Nachweise laut Abschnitt 18.3.3. als für die Erteilung der Ausgangsbestätigung ausreichend anerkannt hat.

Diese "Ausfuhranzeige" wird dem seinerzeitigen Anmelder/Vertreter mit der Nachricht EX431 (Austrittsnachweis) übermittelt, der auch ein Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers beigefügt ist, welches im Feld 44 einen Vermerk laut nachstehendem Muster enthält.

Feld Nr. 44 des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers: Muster der Ausfuhranzeige gem. Artikel 796e ZK-DVO:Die zur Ausfuhr überlassene Sendung hat am (Angabe des Ausgangsdatums) beim Zollamt (Angabe der Ausgangszollstelle) das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

Zusätzlich zur Ausfuhranzeige werden auch die Ergebnisse beim Ausgang auf einem Zusatzblatt zum Exemplar Nr. 3 angedruckt, wobei bei Unstimmigkeiten der Hinweis auf die betreffende Position und das Feld der Anmeldung sowie der ursprüngliche Wert und der festgestellte Wert enthalten sind.

Ergebnisse beim Ausgang:Angabe des Kontrollvermerk-CodesAngabe der festgestellten Unstimmigkeiten unter Hinweis auf die betreffende Warenposition und das Feld der Anmeldung.