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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
- 18. Ausgangsnachweis - Suchverfahren
18.2. Formen der Austrittsbestätigung
18.2.1. Ausfuhren im ECS
Für Ausfuhren in ECS hat die Bestätigung des Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Art. 796e Abs. 1 ZK-DVO von der Ausfuhrzollstelle mittels "Ausfuhranzeige" bestätigt, sobald diese
a) von der Ausgangszollstelle die "Ergebnisse beim Ausgang" erhalten hat, oder
b) im Fall laut Abschnitt 18.3.2. keine "Ergebnisse beim Ausgang" erhalten hat, allerdings die Nachweise laut Abschnitt 18.3.3. als für die Erteilung der Ausgangsbestätigung ausreichend anerkannt hat.
Diese "Ausfuhranzeige" wird dem seinerzeitigen Anmelder/Vertreter mit der Nachricht EX431 (Austrittsnachweis) übermittelt, der auch ein Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers beigefügt ist, welches im Feld 44 einen Vermerk laut nachstehendem Muster enthält.
Zusätzlich zur Ausfuhranzeige werden auch die Ergebnisse beim Ausgang auf einem Zusatzblatt zum Exemplar Nr. 3 angedruckt, wobei bei Unstimmigkeiten der Hinweis auf die betreffende Position und das Feld der Anmeldung sowie der ursprüngliche Wert und der festgestellte Wert enthalten sind.