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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0303, Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr (einschließlich der Durchfuhr) von Sendungen, die bestimmte Waren mit Ursprung in China oder Weißrussland enthalten und bei deren Transport Holzverpackungsmaterial Verwendung findet, anzuwendenden Beschränkungen sind:
a)der Durchführungsbeschluss 20132018/921137/EU der Kommission betreffend die ÜberwachungÜberwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, diezu ergreifende Maßnahmen bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifischervon Waren mit Ursprung China verwendet wird;in bestimmten Drittländern
b)das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 2011), BGBl. I Nr. 10/2011;
c)die Verordnung über Pflanzenschutzmaßnahmen hinsichtlich Verpackungsholz an spezifizierten Warenarten mit Ursprung in China (Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung), BGBl. II Nr. 47/2018;
d)die Verordnung über Maßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzverordnung 2011), BGBl. II Nr. 299/2011;
e)die Verordnung über Eintrittstellen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011 (Eintrittstellen-Verordnung 2014), BGBl. II Nr. 30/2014;
f)die gemäß § 49 Abs. 3 Z 5 Pflanzenschutzgesetz 2011 als Bundesgesetz weiter geltende Verordnung über die Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung der amtlichen Maßnahmen nach dem 3. und 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995 (Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung), BGBl. II Nr. 195/2007.
0.2. Warenverkehr innerhalb der Union
Im Warenverkehr innerhalb der Union bestehen in Bezug auf Holzverpackungsmaterial keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.