Richtlinie des BMF vom 01.05.2009, BMF-010311/0039-IV/8/2009
gültig von 01.05.2009 bis 24.01.2012
VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
1. Begriffsbestimmungen
1.2. Begriffsdefinitionen
1.2.7. Frisches Fleisch
Frisches Fleisch ist Fleisch (einschließlich im Hochvakuum oder in definierter Atmosphäre umhülltes Fleisch), das nicht zum Zwecke der Haltbarmachung - außer mit Kälte - behandelt worden ist.