Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0204-IV/7/2013 gültig von 01.07.2014 bis 28.04.2020

UP-6300, Arbeitsrichtlinie Zentralamerika

Beachte
  • Diese Arbeitsrichtlinie wurde neu erstellt.

6. Territoriale Auflagen

6.1. Territorialitätsprinzip (Grundsatz) und territoriale Toleranz

(1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass

a)die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b)diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der ausführenden Vertragspartei in einem Drittland vorgenommen wird, nicht berührt, sofern

a)die genannten Vormaterialien vollständig in der ausführenden Vertragspartei gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgeht, und

b)den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,

i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, und

ii) dass der bei Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels außerhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs (im Drittland neu hinzugefügte drittländische Vormaterialien + Lohn- und Transportkosten + gezahltes Entgelt) 10 vH des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

(4) Für die Zwecke des vorgenannten Absatzes 3 finden die grundsätzlichen Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Vertragspartei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Ursprungsliste für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten. Dies bedeutet, wenn die Ursprungsregel der Fertigware zB ein 40%-Kriterium vorsieht, dann dürfen bei voller Ausnutzung der 10% territorialen Toleranz für die im Vertragsstaat durchgeführten Herstellungsvorgänge nur mehr Drittlandsmaterialien bis zu einem Wert von max. 30% des Ab-Werk-Preises der Fertigware verwendet werden.

(5) Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen der vorgenannten Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff "insgesamt erzielter Wertzuwachs" alle außerhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

(6) Die Bestimmungen der vorgenannten Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Ursprungsliste nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz (siehe Abschnitt 5.5.2.) als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.

(7) Die Bestimmungen der vorgenannten Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(8) Die Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Vertragspartei wird im Rahmen des Zollverfahrens der passiven Veredelung vorgenommen.

6.2. Unmittelbare Beförderung

Die Präferenzbehandlung für Ursprungserzeugnisse gilt nur, wenn sie unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden.

Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Zollbehörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Für die Erfüllung der vorgenannten Bedingungen muss die Sendung schon im Ausfuhrstaat für einen Abnehmer im Bestimmungsstaat aufgegeben worden sein. In Zweifelsfällen ist dies durch ein durchgehendes Frachtpapier nachzuweisen. Andernfalls ist eine von der Zollbehörde des Durchfuhrlandes erteilte Bestätigung (wird im Sprachgebrauch als "Nicht-Manipulationsbestätigung" bezeichnet) über die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen vorzulegen oder der Nachweis durch sonstige geeignete Unterlagen zu erbringen.

Ursprungserzeugnisse (zB Mineralölerzeugnisse) können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden oder einführenden Vertragsparteien befördert werden.

6.3. Ausstellungen

Eine Ausnahme von der Regel der unmittelbaren Beförderung besteht für Ursprungserzeugnisse, die zu einer Ausstellung oder Messe in ein Drittland versandt worden sind und anschließend wieder in die jeweilige Präferenzzone eingeführt werden. Auf diese Waren sind bei der Einfuhr die Präferenzzölle anzuwenden, wenn dem Zollamt nachgewiesen wird, dass

  • ein Exporteur diese Waren aus einem Staat der jeweiligen Präferenzzone zu einer Ausstellung in einem Drittland versandt und dort ausgestellt hat;
  • dieser Exporteur die Waren einem Empfänger in der jeweiligen Präferenzzone verkauft oder überlassen hat;
  • die Waren während der Ausstellung oder unmittelbar danach in demselben Zustand in diese Präferenzzone zurückgebracht werden, in dem sie zur Ausstellung ausgeführt worden sind, und
  • die Waren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie zur Ausstellung ausgeführt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

Diese Ausnahmeregelung gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben. Ausgenommen von dieser Regelung sind Ausstellungen privater Natur, die in Läden oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren veranstaltet werden.

Für solche Waren ist dem Zollamt ein nach den jeweiligen Ursprungsregeln vorgesehener Präferenznachweis unter den üblichen Bedingungen vorzulegen, in der die Bezeichnung und die Anschrift der Messe oder Ausstellung angegeben sein müssen. Die Vorlage dieses Präferenznachweises ist - sofern sonst keine Bedenken bestehen - auch als ausreichender Beweis für die Einhaltung der oben geforderten Bedingungen anzusehen. Falls erforderlich kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Unverändertheit der Waren und die Umstände, unter denen sie ausgestellt worden sind, verlangt werden.

7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

Ein Verbot der Zollrückvergütung ist im gegenständlichen Abkommen nicht vorgesehen.