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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .MO-8300, Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Agrarpolitik" (MO-8300)
- 7. Besondere Bestimmungen Einfuhr
- 7.19. MO19 Fischereierzeugnisse
7.19.2. VO 1035/2001 - Fangdokument Zahnfische
Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/2001/R/02001R1035-20061006-de.pdf
(1) Bei der Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr und bei der Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Zahnfischen (Dissostichus spp.) der Positionen 0302 6800 00, 0303 6200 00 und 0304 2200 00 ist Folgendes zu beachten:
Jede ein- oder ausgeführte sowie wieder ausgeführte Menge muss von einem "Dissostichus-Fangdokument" (Muster sh. Anhang I) bzw. einem "Dissostichus-Wiederausfuhrdokument" (Muster sh. Anhang II) begleitet sein, welches bei der Ein- und Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt werden muss.
Die Maßnahme ist im TARIC mit LPS gekennzeichnet. Eine Nichtvorlage der Dokumente hat die Nichtannahme der Anmeldung zur Folge.
(2) Im e-Zoll sind die Anmeldungen in Feld 44 wie folgend zu codieren:
Einfuhr:
C641 - Fangdokument - Einfuhr
Ausfuhr:
C656 - Fangdokument - Ausfuhr
(3) Die Abfertigung der betreffenden Fische und Erzeugnisse ist dem Zollamt Klagenfurt Villach (Post.ZA4-mwm@bmf.gv.at) mit gleichzeitiger Übersendung des Fangdokuments zu melden.
Anhang I - Dissostichus-Fangdokument
Anhang II - Dissostichus-Wiederausfuhrdokument