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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0086-IV/7/2014
gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2019
UP-8000, Arbeitsrichtlinie Überseeische Länder und Gebiete
Beachte
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3700.
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Dem Übersee-Assoziationsbeschluss unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs.
Die vorgesehenen Präferenzregelungen können unter bestimmten Voraussetzungen für alle oder bestimmte Ursprungserzeugnisse eines ÜLG vorübergehend ausgesetzt werden (siehe Anhang VII des Übersee-Assoziationsbeschlusses - "Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen")
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Dem Übersee-Assoziationsbeschluss unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs.
Die vorgesehenen Präferenzregelungen können unter bestimmten Voraussetzungen für alle oder bestimmte Ursprungserzeugnisse eines ÜLG vorübergehend ausgesetzt werden (siehe Anhang VII des Übersee-Assoziationsbeschlusses - "Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen").