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Richtlinie des BMF vom 06.08.2020, 2020-0.501.925
gültig ab 06.08.2020
UP-4600, Arbeitsrichtlinie Färöer
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs mit Ausnahme der in Anhang II zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der in Anhang I des Abkommens (ab S. 3) aufgeführten Erzeugnisse.
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs unter Berücksichtigung der in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 4 des Abkommens (ab Seite 3) getroffenen Vereinbarungen.