Richtlinie des BMF vom 21.11.2012, BMF-010311/0108-IV/8/2012 gültig von 21.11.2012 bis 30.04.2016

VB-0210, Arbeitsrichtlinie Wein

0. Einführung

0.1. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlagen zur Festlegung allgemeiner Einfuhr- und AusfuhrbestimmungenEinfuhrbestimmungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost sind:

1.die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO);

2.die Verordnung EG) Nr. 555/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzial und der Kontrollen im Weinsektor;

3.die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor;

4.das Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009), BGBl. I Nr. 111/2009

5.die Verordnung über Begleitpapiere und sonstige Formblätter nach dem Weingesetz 2009 (Weingesetz-Formularverordnung), BGBl. II Nr. 13/2012;

6.die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts (Weingesetz-Durchsetzungsverordnung), BGBl. II Nr. 169/2001.

(2) Ausfuhrverbote und -beschränkungen, die von den Zollorganen zu überwachenden sind, bestehen nicht mehr. Auf die einschlägigen Verbrauchsteuervorschriften wird hingewiesen.