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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
- 6. Strafbestimmungen; Beschlagnahme lebender Tiere; Verwertung
6.3. Verwertung von beschlagnahmten Waren
(1) Sollen Waren, die Gegenstand dieser Arbeitsrichtlinie sind, einer Verwertung zugeführt werden, ist auch auf die veterinärpolizeilichen Belange zu achten.
(2) Veterinärbehördlich kontrollpflichtige Waren (vgl. Abschnitt 2.1.) dürfen nur verwertet werden, wenn sie vom Grenztierarzt freigegeben worden sind; dies gilt auch für solche Waren, die nach Abschnitt 4 von der Kontrollpflicht ausgenommen sind. Eine nachträgliche Freigabe durch den Grenztierarzt ist aber - insbesondere wenn für eine Sendung kein Veterinärzeugnis vorliegt - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist daher vor einer Vorlage der Sendung beim Grenztierarzt mit diesem bzw. mit der Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit (Tel. Nr. 01/711 00) formlos Kontakt aufzunehmen, um festzustellen, ob eine nachträgliche Freigabe überhaupt in Frage kommen kann.
(3) So weit eine Verwertung verfallener Waren (auch eine vorzeitige Verwertung) wegen entsprechender veterinärrechtlicher Vorschriften unzulässig ist, sind die Waren unschädlich zu vernichten (Übergabe an eine Tierkörperverwertung). Zwecks Vernichtung der Waren ist der nächstgelegene Grenztierarzt zu verständigen. Die der Verwertung entgegenstehenden veterinärrechtlichen Vorschriften sind möglichst unter Beifügung diesbezüglicher Verfügungen oder Entscheidungen der Veterinärbehörde zwecks Rechtfertigung der Vernichtung aktenkundig zu machen.