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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren
- 1. Abfertigung
- 1.1. Schriftliche Anmeldung (normales Verfahren)
1.1.4. Ablehnung der Annahme der Anmeldung
(1) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht gemeinsam mit der Anmeldung eingereicht, ist die Annahme der Anmeldung gemäß Artikel 63 ZK abzulehnen. Diese Ablehnung hat - nach Wahrung des Parteiengehörs - in Bescheidform (Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK) auf der Anmeldung zu erfolgen. Ein Antrag auf Ungültigerklärung der Anmeldung durch die Partei ist in diesem Stadium des Verfahrens nicht möglich, weil ein solcher Antrag nur für bereits angenommene Anmeldungen eingebracht werden kann. Gemäß Artikel 255 Abs. 1 ZK-DVO besteht allerdings in bestimmten Fällen dennoch die Möglichkeit, derartige Anmeldungen anzunehmen (siehe Abschnitt 1.6.1. Abs. 5).
(2) Sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist oder die Förmlichkeiten, die zu erfüllen sind, damit die Waren eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten, vom Anmelder nicht sofort (anlässlich der Abfertigung) eingeleitet werden, ist gemäß Artikel 49 Abs. 2 ZK für die Nachbringung der erforderlichen Unterlagen eine Nachfrist zu setzen, deren Länge sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles richtet. Es ist auch auf die Rechtsfolgen des § 51 Abs. 1 ZollR-DG hinzuweisen, wonach die Waren nach Verstreichen dieser Frist oder wenn sie zu verderben drohen, zu verwerten sind. Bis dahin sind die Waren vorübergehend zu verwahren (siehe Abschnitt 3.3.).
(3) Bestehen Verbote und Beschränkungen nicht darin, gemeinsam mit der Anmeldung bestimmte Unterlagen einzureichen, sondern in anderer Form (z. B. Kennzeichnungsvorschriften), ist die Ablehnung der Annahme der Anmeldung nicht zulässig. Solche Anmeldungen sind daher ungeachtet des Verbotes oder der Beschränkung zwingend anzunehmen (siehe aber Abschnitt 1.1.6.).