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- 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988)
- 20.1 Allgemeines
20.1.3 Werbungskosten
20.1.3.1 Allgemeines
Die Werbungskosten müssen im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen stehen, dh. der Erhaltung, der Sicherung und dem Wert der Kapitalerträge dienen. Ebenso wenig wie Verluste am Stammvermögen sind Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten abzugsfähig (VwGH 20.6.1990, 90/13/0064, 90/13/0065; VwGH 10.9.1998, 93/13/0051).
20.1.3.2 Einzelfälle
Anschaffungskosten
Anschaffungskosten für die Kapitalanlage selbst sind keine Werbungskosten.
Anwaltskosten
Anwalts- und Prozesskosten zur Hereinbringung der Kapitalerträge sind Werbungskosten (VwGH 10.9.1998, 93/15/0051), solche im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung der Kapitalanlage sind hingegen Teil der Anschaffungskosten. Siehe auch "Prozesskosten".
Ausgabeaufschlag
Der Ausgabeaufschlag (§ 7 Abs. 2 InvFG 1993) ist Teil der Anschaffungsnebenkosten und daher nicht abzugsfähig.
Bankspesen
Bankmäßige Transaktionskosten sind als Anschaffungsnebenkosten oder Veräußerungskosten keine Werbungskosten. Bankspesen im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung der Kapitalschulden (zB Depotgebühren) stellen hingegen Werbungskosten dar.
Beurkundungskosten
Sie sind als Teil der Anschaffungsnebenkosten für die Gesellschaftsanteile keine Werbungskosten.
Bonitätsprüfung des Schuldners
Ausgaben im Zusammenhang mit einer Bonitätsprüfung dienen der Vermögenssicherung (Sicherung der Forderung aus der Darlehenshingabe) und sind daher keine Werbungskosten.
Broker-Gebühren
Zählen zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten.
Börsenumsatzsteuer
Zählt als Teil der Anschaffungsnebenkosten nicht zu den Werbungskosten.
Bürgschaft
Kosten aus der Übernahme einer Bürgschaft bzw. Inanspruchnahme hieraus sind keine Werbungskosten (VwGH 20.6.1990, 90/13/0065).
Depotgebühren
Siehe "Bankspesen" (Rz 6114).
Fremdwährungsdarlehen
Ein Abwertungsverlust infolge Änderung des Wechselkurses zählt nicht zu den Werbungskosten.
Geldentwertung
Geldentwertung führt zum Kapitalverlust und nicht zu Werbungskosten (siehe "Kapitalverlust" Rz 6124).
Grunderwerbsteuer
Die bei einer GmbH-Anteilsvereinigung in einer Hand anfallende Grunderwerbsteuer zählt zu den nachträglichen Anschaffungskosten und nicht zu den Werbungskosten.
Kapitalverlust
Es handelt sich niemals um Werbungskosten, aus welchem Grund auch immer ein Kapitalverlust eintritt (VwGH 12.9.1952, 2481/50). Auch Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten sind keine Werbungskosten (VwGH 25.9.1964, 0700/64).
Maklerprovision
Zählt zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten.
Prozesskosten
Prozesskosten, die zur Abwendung der Auflösung einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter aufgewendet werden, stehen mit dem Bestand und Wert der Kapitalanlage (Gesellschaftsanteil) im Zusammenhang und stellen keine Werbungskosten dar. Im Übrigen siehe "Anwaltskosten" Rz 6112.
Reisekosten
Reisekosten zur Haupt- oder Generalversammlung sind Werbungskosten.
Veräußerungskosten
Sie sind insoweit nicht als Werbungskosten abzugsfähig, als sie mit einer steuerneutralen Wertrealisierung im Zusammenhang stehen.
Verwahrungs- und Verwaltungskosten
Siehe "Bankspesen" Rz 6114.
Vermittlungsprovision
Zählt zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten.
Zinsen
Zinsen für Fremdmittel zur Anschaffung der Kapitalanlagen sind Werbungskosten, soweit sie nicht unter § 20 Abs. 2 EStG 1988 fallen.