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Richtlinie des BMF vom 20.12.2012, BMF-010222/0142-VI/7/2012
gültig ab 20.12.2012
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.42 ANHÄNGE
42.1 Kilometergelder
1404
Die besonderen Reisegebühren gemäß § 10 Abs. 3, 4 und 5 Reisegebührenvorschrift 1955 betragen:
ab 01.07.2008 |
ab 01.01.2011 |
|
1. für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm³ je Fahrkilometer |
0,14 Euro |
0,24 Euro |
2. für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm³ je Fahrkilometer |
0,24 Euro |
|
3. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer |
0,42 Euro |
0,42 Euro |
3a. Zuschlag für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist |
0,05 Euro |
0,05 Euro *) |
4. Fahrrad |
0,38 Euro |
*) gilt ab 2011 nur für die Mitbeförderung in Personen- oder Kombinationskraftwagen