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Richtlinie des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0340-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016
ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
- 18. Ausgangsnachweis - Suchverfahren
- 18.2. Formen der Austrittsbestätigung
18.2.2. Ausfuhren außerhalb von ECS
Bei Ausfuhren, die nicht über ECS abgewickelt werden, erfolgt die Bestätigung des Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wie bisher mittels Sichtvermerk durch die Ausgangszollstelle, und zwar
- bei mündlicher Ausfuhranmeldung auf der entsprechenden Unterlage,
- bei Ausfuhren im Anschreibeverfahren mit Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers oder mit Handels- oder Verwaltungspapier,
- bei Ausfuhren im Notfallverfahren auf dem dafür vorgesehenen Notfallformular.