Richtlinie des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0340-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr

  • 18. Ausgangsnachweis - Suchverfahren
  • 18.2. Formen der Austrittsbestätigung

18.2.2. Ausfuhren außerhalb von ECS

Bei Ausfuhren, die nicht über ECS abgewickelt werden, erfolgt die Bestätigung des Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wie bisher mittels Sichtvermerk durch die Ausgangszollstelle, und zwar

  • bei mündlicher Ausfuhranmeldung auf der entsprechenden Unterlage,
  • bei Ausfuhren im Anschreibeverfahren mit Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers oder mit Handels- oder Verwaltungspapier,
  • bei Ausfuhren im Notfallverfahren auf dem dafür vorgesehenen Notfallformular.