Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .MO-8407, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch"
- 3. Rindfleischerzeugnisse
- 3.1. Allgemeines
3.1.3. Gewichtsermittlung
(1) Allgemeines:
Grundsätzlich hat der Ausführer vor Annahme der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren das erstattungsfähige Gewicht in den Abfertigungsunterlagen zu erklären.
Eine bei der Ausfuhrzollstelle durchgeführte Gewichtsermittlung ist somit als reine Überprüfung der angegebenen Gewichte im Rahmen der (anrechenbaren) Beschau anzusehen. Gewichtsabweichungen sind in einem begründeten Aktenvermerk bzw. bei Durchführung einer anrechenbaren Beschau im Beschauprotokoll festzuhalten und eine Korrektur des auf der Ausfuhranmeldung und dem Kontrollexemplar T 5 angegebenen Gewichts ist dementsprechend durchzuführen.
(2) Schätzung der Eigenmasse:
Abweichend von dem in Absatz 1 genannten Grundsatz kann jedoch nach Artikel 5 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 800/99 im Rahmen des vereinfachten Anmeldeverfahrens vorgesehen werden, dass in der vereinfachten Anmeldung eine Schätzung der Eigenmasse der Erzeugnisse angegeben wird, falls die Eigenmasse der in nicht normierten Einheiten ausgeführten Erzeugnisse erst nach Verladung auf das Transportmittel mit Genauigkeit festgestellt werden kann.
Als Erzeugnisse in nicht normierten Einheiten gelten Schlachtkörper(hälften), Schlachtkörperviertel, Vorderteile, Schinken, Schultern, Bäuche und Kotelettstränge.
Soll von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch gemacht werden, ist hierzu ein Antrag auf Bewilligung eines vereinfachten Anmeldeverfahrens gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchtstabe b) ZK zu stellen. Nähere Bestimmungen dazu sind der Arbeitsrichtlinie "Vereinfachtes Anmeldeverfahren" ZK-0762 zu entnehmen.