Richtlinie des BMF vom 12.05.2021, 2021-0.342.393 gültig ab 12.05.2021

ZK-2030, Arbeitsrichtlinie Außertarifliche Befreiungen

  • 1. Befreiungen für den Reiseverkehr

1.2. Eingeschränkte Freimengen und Freigrenze (355)

1.2.1. Warenkreis

Abgabenfrei sind Waren, die von Reisenden im so genannten "Grenzverkehr" (siehe Abschnitt 1.2.2.) in ihrem persönlichen Gepäck zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt werden, innerhalb folgender eingeschränkter Freimengen und Freigrenzen (§ 6 Abs. 6 UStG 1994):

Tabakwaren:

  • 25 Stück Zigaretten

oder

  • 10 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)

oder

  • 5 Stück Zigarren

oder

  • 25 Gramm Rauchtabak

Produkte der Kategorie "Tabak zum Erhitzen" (§ 2 Z 4, § 3 Abs. 7 und 8 TabStG 1995) sind nicht von den Höchstmengen gemäß § 6 Abs. 6 lit. a UStG 1994 umfasst. Für diese Produkte gilt die Freigrenze (40 Euro) gemäß § 6 Abs. 6 lit. e UStG 1994, in Verbindung mit § 1 Abs. 1a Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren (Abschnitt 1.3.2.) handelt.

Alkohol und alkoholische Getränke:

  • 0,25 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol. oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr

oder

  • 0,75 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol.;
  • 1 Liter nicht schäumender Wein;
  • 2 Liter Bier;

Andere Waren deren Gesamtwert 40 Euro nicht übersteigen. Außerdem ist die Unterscheidung zwischen Lebensmitteln, nichtalkoholischen Getränken und anderen Waren weggefallen (siehe BGBl. I Nr. 117/2016, Artikel 4 Z 1 lit. e).

Die Freimengen für Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke, nicht schäumende Weine und Bier gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren (§ 6 Abs. 6 lit. e UStG 1994).

1.2.2. Personenkreis

Die Einschränkungen gelten für Einfuhren im "Grenzverkehr", dh. durch

  • Bewohner des Grenzgebiets,
  • Grenzarbeitnehmer und
  • dem Personal von im Verkehr zwischen Drittländern und der EU eingesetzten Beförderungsmitteln (§ 6 Abs. 6 UStG 1994).

1.2.2.1. Bewohner des Grenzgebiets

Darunter sind Bewohner von Ortsgemeinden an der Zollgrenze zu verstehen, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 km Luftlinie vom Gemeindegebiet jener Ortsgemeinde entfernt ist, in der sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, und deren Reise über einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort der Einreise nicht hinausgeführt hat und nicht über diese Entfernung im Inland hinausführt.

Sind also sowohl der gewöhnliche Wohnsitz des Reisenden als auch der weitest entfernte Punkt seiner Reisebewegung im Drittland und im Inland nicht weiter als 15 km Luftlinie von der Grenzübertrittsstelle entfernt, so gelten die Einschränkungen. Der Nachweis, dass die Reisebewegung im Drittland bzw. im Inland über die 15 km-Entfernung hinausgeführt hat bzw. hinausführen wird und daher die Einschränkungen für den Grenzverkehr nicht gelten, obliegt dem Reisenden.

In Dreiländerecken zwischen zwei Mitgliedstaaten und einem Drittland stellt sich die Situation folgendermaßen dar:

Beispiel für eine Situation in Dreiländerecken:

Ein in Lindau wohnender deutscher Staatsangehöriger fährt über Höchst in Vorarlberg nach Altstätten in der Schweiz und anschließend wieder auf demselben Weg zurück nach Deutschland. Die Fahrtstrecke von Lindau nach Höchst beträgt 20 km, die Fahrtstrecke von Höchst nach Altstätten 16 km.

Von der Grenzübertrittsstelle Höchst ist Lindau 11 km Luftlinie und Altstätten 13 km Luftlinie entfernt. Da die Reisebewegung nicht über einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat, unterliegt der Reisende den einschränkenden Regelungen.

1.2.2.2. Grenzarbeitnehmer

Grenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einreisen, unterliegen den Einschränkungen.

Ein "Grenzgänger" unterliegt beim Heimweg vom Arbeitsplatz ins Zollgebiet den Einschränkungen, nicht jedoch bei nicht beruflich veranlassten Einreisen.

Beispiel:

Mehrere unterschiedlich motivierte Einreisen am selben Tag

Eine Grenzgängerin aus Thüringerberg führt an einem Kalendertag zunächst als Grenzarbeitnehmerin 20 Stück Zigaretten ein. Abends fährt sie mit ihrem Ehegatten und ihrem 17-jährigen Sohn nochmals über die Zollstelle Tisis nach Liechtenstein. Bei der Rückkehr führt jeder Reisende 200 Stück Zigaretten mit.

Für die mitreisenden Familienmitglieder kommt die allgemeine Freimenge für Tabakwaren zur Anwendung. Sie selbst muss sich die 20 Stück von der vorherigen Einfuhr auf die allgemeine Freimenge (200 Stück) anrechnen lassen. Für 20 Stück sind daher die Eingangsabgaben zu entrichten.

Ebenso verhält es sich bei einem Bewohner des Grenzgebiets, der an einem Kalendertag einmal als Grenzarbeitnehmer und ein weiteres Mal als Bewohner des Grenzgebiets, dessen Reisebewegung (nachweislich) über einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat. Eine derartige Kumulierung ist auch bei Bewohnern des Grenzgebiets möglich, deren Reisebewegung ins Drittland an einem Kalendertag einmal weniger und einmal mehr als 15 km weit (nachweislich) in das benachbarte Drittland geführt hat.

1.2.2.3. In grenzüberschreitenden Verkehrsmitteln eingesetztes Personal

Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln tätig sind, fallen unter die Einschränkungen. Es kommt dabei nicht darauf an, wo die Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.

Die Einschränkungen kommen beispielsweise auch bei der Einfuhr von Waren durch Piloten oder Flugbegleiter zum Tragen, sofern sie durchschnittlich mehr als einmal pro Kalendermonat einreisen und diese Einreise im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erfolgt. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das jeweilige Flugpersonal nach einem im Drittland verbrachten dienstfreien Aufenthalt im Rahmen des jeweiligen Flugplans wieder in das Zollgebiet einreist. Lediglich bei einer außerhalb der beruflichen Tätigkeit erfolgenden Einreise steht auch diesen Personen die abgabenfreie Einfuhr im Rahmen der allgemeinen Freimengen und Freigrenze für den Reiseverkehr (siehe Abschnitt 1.1.) zu.

1.3. Weitere Voraussetzungen

1.3.1. Persönliches Gepäck von Reisenden

Die Waren müssen vom Reisenden in seinem persönlichen Gepäck eingeführt werden (§ 6 Abs. 5 UStG 1994).

Persönliches Gepäck sind einerseits sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende bei seiner Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft der Zollstelle gestellen kann, und andererseits alle Gepäckstücke, die er bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn in das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben hat (§ 6 Abs. 5 UStG 1994) und später bei derselben Zollstelle gestellen will.

Die abgabenfreien Waren müssen also nicht notwendigerweise im Handgepäck enthalten sein, sondern können sich beispielsweise auch in einem Koffer befinden, der (aus Bequemlichkeit) getrennt per Bahn oder Flugzeug aufgegeben wurde; wesentlich ist dabei nur, dass dieser als Reisegepäck aufgegeben wurde.

Beispiel:

Der von der Fluglinie nachgesandte Koffer

Der am Abflughafen eingecheckte Koffer des Flugreisenden bleibt zunächst auf dem Umsteigeflughafen zurück, wird aber mit der nächsten Maschine zum Zielflughafen nachgesandt.

Da der Koffer bei der Gesellschaft, die auch den Reisenden selbst befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurde, fällt er auch dann unter den Begriff des Reisegepäcks, wenn er später bei derselben Zollstelle gestellt wird.

Beispiel:

Der vom Familienmitglied nachgesandte Koffer

Die Flugreisende hat in der Hektik des Reiseantritts den Koffer mit der Fotoausrüstung zu Hause vergessen. Ein Familienmitglied sendet ihn per Luftpost nach.

Die Gesellschaft, die den Reisenden selbst befördert hatte, kann den Koffer nicht als Reisegepäck annehmen, da der Reisende nicht mitreist und er dies nur selbst veranlassen kann. Dieser Koffer unterfällt daher nicht mehr dem Begriff des Reisegepäcks.

Beispiel:

Persönliches Gepäck - Kofferraum - Ablagefach

a) Die Gegenstände im PKW des Reisenden an normalen Orten (auch im Kofferraum) gehören zu seinem persönlichen Gepäck. Er kann sie gegebenenfalls nach Art. 138 Buchstabe a) DA konkludent anmelden.

b) Wenn ein Anhalter in einem LKW einreist und bei einem Halt im Drittland etwas eingekauft hat und es etwa auf einer Ablage verstaut, kann er dafür gegebenenfalls eine konkludente Zollanmeldung nach Art. 138 Buchstabe a) DA abgeben.
Tragbare Reservekanister, die bis zu 10 Liter Kraftstoff enthalten, gehören zum persönlichen Gepäck.

1.3.2. Nichtgewerbliche Einfuhr

Es muss sich um "nichtgewerbliche Einfuhren" handeln (§ 6 Abs. 5 UStG 1994), dh. um Einfuhren, die

  • gelegentlich erfolgen, dh. nicht öfter als einmal pro Kalendertag,
  • sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als Geschenk bestimmt sind und
  • weder die Art noch die Menge der Waren darauf schließen lassen, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt.

Bei der Produktgruppe "Tabak zum Erhitzen" gelten als Mengen-Indikator für "nichtgewerbliche Einfuhren" folgende Richtmengen:

  • 800 Tabaksticks oder - im Falle anderer Aufmachung - 250 Gramm enthaltener Tabak.

Beispiel:

Vier Reisende führen zusammen 1.200 kg Zucker (300 kg pro Person, in 50-kg-Säcken verpackt; Warenwert pro Person 200 Euro) auf einem Anhänger ein.

Hier lassen die Art (Einfuhr in 50-kg-Säcken mit Anhänger durch vier Personen) und Menge (300 kg Zucker pro Person) der Waren auf eine gewerbliche Einfuhr schließen. Weisen die vier Reisenden jedoch nach bzw. machen im Falle der Unzumutbarkeit des Nachweises (§ 5 ZollR-DG) glaubhaft, dass der Zucker in der eingeführten Menge tatsächlich nur für deren Eigenbedarf bestimmt ist, ist die Abgabenbefreiung zu gewähren.

Der Umstand, dass bestimmte Waren im Drittland zu derart niedrigen Preisen erhältlich sind, sodass unter Ausnützung der Reisefreigrenze erfolgende Einfuhren zu einer Marktbeeinträchtigung führen könnten, ist bei der Beurteilung, ob die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgen könnte, außer Acht zu lassen.

1.4. Ausnahmen bei Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer

1.4.1. Tabakwaren aus dem Samnauntal

Abgabenfrei sind Tabakwaren, die von Reisenden direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal eingeführt werden, für jeden Reisenden nur bis zu folgenden Höchstmengen (§ 6 Abs. 5 lit. b UStG 1994 in Verbindung mit § 1 Abs. 1a der VStBefrV idF des BGBl. II Nr. 405/2008):

  • 40 Stück Zigaretten oder
  • 20 Stück Zigarillos oder
  • 10 Stück Zigarren oder
  • 50 Gramm Rauchtabak oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

Produkte der Kategorie "Tabak zum Erhitzen" (§ 2 Z 4, § 3 Abs. 7 und 8 TabStG 1995) sind nicht von den Höchstmengen gemäß § 6 Abs. 5 lit. b UStG 1994 umfasst.

Für diese Produkte gelten die Freigrenzen (430 Euro, 300 Euro, 150 Euro) gemäß § 6 Abs. 5 lit. g UStG 1994 (siehe "Andere Waren"), in Verbindung mit § 1 Abs. 1a Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren (Abschnitt 1.3.2) handelt.

Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 3 RL 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 wurde von Österreich insofern Gebrauch gemacht (siehe § 6 Abs. 5 lit. b UStG 1994), als sich diese Ermächtigung vor dem Hintergrund der früheren Regelung (siehe den bis Ende November 2008 geltenden § 3a Abs. 1 iVm Abs. 3 VStBefrV) wieder nichtauf Reisende im Sinn des Art. 1 Buchstabe b des UN-Reiseabkommens vom 4.6.1954, BGBl. Nr. 131/1956 und BGBl. Nr. 210/1957, sondern auf Reisende mit einem gewöhnlichen Wohnsitz im Anwendungsgebiet bezieht. Hintergrund dieser erwähnten Ermächtigung ist der Verbrauch der Tabakwaren in Österreich. Werden die Tabakwaren in Österreich verbraucht, kommen nur die eingeschränkten Freimengen nach § 6 Abs. 5 lit. b UStG 1994 in Betracht. Die Kontrolle des Verbrauchs in Österreich ist bei Touristen schwierig zu vollziehen; daher haben sich die Zollkontrollen auf Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Anwendungsgebiet (hauptsächlich auf Fahrzeuge mit österreichischem Kennzeichen und auf Reisende mit einem österreichischen Reisepass) zu konzentrieren.

Eine kontrollierte Überwachung der "Durchfuhr" von Tabakwarenmengen nach § 6 Abs. 5 lit. a UStG 1994 durch das Anwendungsgebiet hat zu unterbleiben.

Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt nach § 6 Abs. 5 lit. b UStG 1994 in Verbindung mit § 1 Abs. 1a der VStBefrV idF des BGBl. II Nr. 405/2008 jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

Bei Reisenden, die aus dem Samnauntal einreisen, ist bei der Einfuhr von Tabakwaren auch dann die Tabaksteuer zu erfassen, wenn die Bagatellgrenze (siehe Abschnitt 1.5.3.) nicht überschritten wird (siehe § 3a VStBefrV idF des BGBl. II Nr. 405/2008). Durch Streichung des § 6 Abs. 4 Z 4 lit. e UStG 1994 ist diese Ausnahme von der Bagatellregelung für die Umsatzsteuer entfallen.

1.4.2. Gold, unedle Metalle

Die bisherigen Einschränkungen bei der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung sind entfallen. Die Abgabenfreiheit für diese Waren fällt nunmehr unter die allgemeine Freigrenze und unter die eingeschränkte allgemeine Freigrenze im "Grenzverkehr".

1.4.3. Kaffee, Tee

Die bisherigen Einschränkungen bei der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung sind entfallen. Die Abgabenfreiheit für diese Waren fällt nunmehr unter die allgemeine Freigrenze und unter die eingeschränkte allgemeine Freigrenze im "Grenzverkehr".