Richtlinie des BMF vom 26.07.2012, BMF-010311/0078-IV/8/2012 gültig von 26.07.2012 bis 30.04.2016

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

3. Innergemeinschaftlicher Verkehr

3.1. Anwendungszeitpunkt

(1) Die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 gelten auch für das Verbringen sowie das Mitnehmen von Schusswaffen oder Munition im innergemeinschaftlichen Verkehr bzw. aus der Schweiz und aus Liechtenstein (siehe Abschnitt 0.3.).

(2) Unter Verbringen ist jeder grenzüberschreitende Verkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten zu verstehen, der kein Mitnehmen oder Mitbringen im Rahmen einer Reise darstellt.

(3) Als Mitnehmen (Mitnahme, Mitbringen) gilt der persönliche Transport von Schusswaffen und Munition von einem Mitgliedstaat der EU nach Österreich oder umgekehrt im Rahmen einer Reise.