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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel I Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
- Abschnitt 3 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
Artikel 33 Kombination beider Arten von Bewilligungen
(Artikel 38 Absatz 3 des Zollkodex)
Hat ein Antragsteller Anspruch auf sowohl eine AEOC- als auch eine AEOS-Bewilligung, stellt die entscheidungsbefugte Zollbehörde eine kombinierte Bewilligung aus.